I. Ges Fristsetzung, Verlängerung, Rechtsfolgen der Versäumung.
Rn 9
§ 340 III gilt für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, nach § 700 III 3 nicht für den Rechtsbehelf gegen einen Vollstreckungsbescheid. Die Vorschrift ordnet keine Pflicht zur Begründung des Rechtsbehelfs an; auch der nicht begründete Einspruch ist zulässig (BGHZ 75, 138, 140; NJW 80, 1102, 1103; NJW-RR 92, 957). Gegenüber der säumigen Partei wird nur eine ges Frist zum Vorbringen ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel und ihrer die Zulässigkeit der Klage betreffenden Rügen bestimmt. Der Vortrag dazu muss allerdings entgegen dem missverständlichen Gesetzeswortlaut nicht schon in der Einspruchsschrift, sondern in der Einspruchsfrist erfolgen (München NJW 77, 1972 – allgM). Die ges Rechtsfolgen des § 340 III entsprechen denen einer richterlichen Fristsetzung nach § 275 III in einem frühen ersten Termin (so BTDrs 7/2729, 81). Was vorzutragen ist, bestimmt sich nach dem Stand des Verfahrens (Kramer NJW 77, 1657, 1659). Die ges Fristsetzung ist daher gegenstandslos, wenn die Partei bereits vor dem versäumten Termin das danach Erforderliche vorgetragen hatte.
Rn 10
Die Frist, die keine Notfrist ist, (Frankf NJW-RR 93, 1151 [OLG Frankfurt am Main 31.08.1992 - 27 U 145/91]) kann nach S 2 auf Antrag der Partei, der innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden muss, durch den Vors verlängert werden. Die Voraussetzungen dafür entsprechen denen für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in § 520 II 3. Geht die Begründung erst nach dem Fristablauf ein, sind nach S 3 die Vorschriften über die Präklusion verspäteten Vorbringens nach richterlicher Fristsetzung (§ 296 I, III, IV) entspr anzuwenden, worauf die säumige Partei mit der Zustellung des Versäumnisurteils nach S 4 hinzuweisen ist. Diese Belehrung tritt neben diejenige nach § 232 S 2 über den Rechtsbehelf selbst.
Rn 11
Der säumigen Partei wird durch § 340 III zwar eine besondere Prozessförderungspflicht auferlegt. Verspätetes Vorbringen, das erkennbar zu keiner Verzögerung führt, darf jedoch auch nach dieser Norm nicht ausgeschlossen werden (BVerfG NJW 95, 1417, 1418 [BVerfG 27.01.1995 - 1 BvR 1430/94]).
II. Folgen einer Fristversäumung vor dem versäumten Termin (›Flucht in die Säumnis‹).
Rn 12
Die Partei kann nach § 340 III mit dem Einspruch alle die Zulässigkeit der Klage betreffenden Rügen und sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, auch wenn vor dem versäumten Termin eine richterliche Frist nach § 273 II Nr. 1, 5, § 275 I 1, 4, § 276 I 2, 3 unentschuldigt nicht eingehalten worden ist (BGHZ 76, 173, 178 und ganz hM – aA nur Gounalakis DRiZ 97, 294, 298, die für den Ausschluss solchen Vorbringens eintritt). Das ermöglicht eine Flucht in die Säumnis, wenn in dem Verhandlungstermin eine Präklusion droht. Dieser Weg ist zwar wegen der ges Kostenfolge (§ 344) und der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils (§§ 708 Nr 2, 719 I 2) mit Nachteilen verbunden. Ein nach materiellem Recht unberechtigter Verlust des Rechtsstreits kann so aber evtl vermieden werden, weshalb ein Anwalt seinem Mandanten ggü verpflichtet ist, ggf diesen Weg zu beschreiten (BGH NJW 02, 290, 291).
Rn 13
Das vor dem versäumten Termin verfristete Vorbringen ist auch im Einspruchstermin als verspätet zu behandeln, da der Prozess durch § 342 nur bis zu diesem Termin zurückversetzt wird (BGHZ 76, 173, 177 – allgM; tw aA Dresd NJW-RR 99, 214, 215; Kramer NJW 77, 1957, 1666: ebenso ThoPu/Seiler Rz 9, nach denen Fristsetzungen nach § 275 I 1 u § 276 I 2 gegenstandslos geworden sind, wenn Bekl im frühen ersten Termin nicht verhandelt oder keine Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren angezeigt hat). Die Präklusionswirkung (§ 296 I) kann allerdings nicht eintreten, wenn das Gericht unangemessen kurze Fristen gesetzt hat (BGHZ 124, 71, 74) oder es das verspätete Vorbringen auch bei rechtzeitigem Eingang nicht hätte berücksichtigen können (BGH NJW-RR 05, 1296, 1297 [BGH 09.06.2005 - VII ZR 43/04]; NJW 12, 2808, 2809 [BGH 03.07.2012 - VI ZR 120/11]). Die Versäumung solcher Fristen bleibt auch im Einspruchstermin folgenlos (Dresd NJW-RR 99, 214, 215; vgl auch Celle Urt v 20.5.20 – 14 U 3/20, juris).
Rn 14
IÜ müssen die Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 296 I, III im Einspruchstermin vorliegen. Verzichtbare Zulässigkeitsrügen, die nach § 282 III unentschuldigt verspätet, erst in der Einspruchsbegründung vorgebracht werden, sind zurückzuweisen, da es bei diesen Einreden auf eine Verzögerung nach § 296 III nicht ankommt (München NJW-RR 95, 217 [BGH 26.10.1994 - IV ZR 151/93]). Die säumig gewesene Parte kann die Versäumung der Frist allerdings noch im Termin entschuldigen. Im Übrigen kommt es darauf an, ob durch das neue Vorbringen eine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt (s § 296 Rn 14), die das Gericht mit den ihm in Vorbereitung des Einspruchstermins zumutbaren Maßnahmen nicht mehr ausgleichen konnte (BGHZ 76, 173, 178).