Rn 11

Ein der Klage stattgebendes VU wird ohne Aufhebung wirkungslos, soweit die Klage ganz oder tw zurückgenommen wird (§ 269 III 1). Diese Rechtsfolge ist auf Antrag (§ 269 IV) in einem klarstellenden Beschl auszusprechen (OLGR Celle 95, 216 – bei Teilrücknahme). Eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme kommt in Betracht, wenn der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich oder übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird (MüKoZPO/Prütting Rz 19; ThoPu/Reichold Rz 7).

 

Rn 12

Bei außergerichtlicher Erledigung bleibt das VU zwar formell bestehen; die Parteien können hier aber einen Verzicht auf die Rechte aus dem Titel vereinbaren (Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 10).

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