Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
1. | eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, |
2. | die Einholung amtlicher Auskünfte, |
3. | eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, |
4. | die Begutachtung durch Sachverständige, |
5. | die Einnahme eines Augenscheins. |
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