Gesetzestext

 

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 mit Wirkung ab 17.10.13 in die ZPO eingefügt. Unter den angeführten Voraussetzungen gelten für gescannte öffentliche Urkunden die für diese statuierten Beweiskraftregeln (§§ 415, 417f) und im Fall des S 2 auch die Echtheitsvermutung (Zö/Greger § 371b Rz 1). Das Gesetz behandelt gescannte Dokumente also als Augenscheinsobjekte, stellt sie im Beweiswert aber Urkunden gleich (BeckOKZPO/Bach § 371b Rz 1). Auf diese Weise soll die elektronische Aktenführung (Papierurkunden werden künftig elektronisch geführt und verwaltet) erleichtert werden (Musielak/Voit/Huber § 371b Rz 1). Für gescannte Privaturkunden gilt die Vorschrift hingegen nicht; diese bleiben bloße Augenscheinsobjekte (BeckOKZPO/Bach § 371b Rz 4, 5.1).

 

Rn 2

Der Scanvorgang ist nach dem Stand der Technik durchzuführen (Bacher NJW 15, 2753, 2759), wofür der Beweisführer beweisbelastet ist (Musielak/Voit/Huber § 371b Rz 4). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist wohl nicht erforderlich, dass die ›Bestätigung‹ – für die es ihrerseits kein Formerfordernis gibt (BeckOKZPO/Bach § 371b Rz 9) – von der Behörde stammen muss, die den Scan durchgeführt hat (BeckOKZPO/Bach § 371b Rz 8). Gem S 2 der Vorschrift kann die Bestätigung auch in elektronischer Form erfolgen.

 

Rn 3

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 371b gilt der Scan der Beweiskraft nach als öffentliche Urkunde (§§ 415 ff; BeckOKZPO/Bach § 371b Rz 11).

 

Rn 4

Im Grundbuchverfahren gilt § 371b nicht: § 137 I 2 GBO verweist weiterhin nur auf § 371a (BeckOKZPO/Bach § 371b Rz 3).

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