1. Inhalt.

 

Rn 11

Die – gem § 355 II nicht anfechtbare (Jena 17.6.11 – 4 W 291/11, Rz 3) – Anordnung trifft das Prozessgericht, nicht der beauftragte oder ersuchte Richter (Zö/Greger § 377 Rz 5). In der Anordnung, die, wenn sie vorab ergeht, gem § 358a Nr 3 einen förmlichen Beweisbeschluss erfordert, ist der Gegenstand der Vernehmung (§ 377 II Nr 2) so genau zu bezeichnen, dass der Zeuge den Inhalt der Fragestellung ohne weiteres erfassen kann. Außerdem ist er darauf hinzuweisen, dass er gleichwohl vorgeladen werden kann. Ist dem Gericht bekannt, dass dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ist er auch auf dieses Recht hinzuweisen (Zö/Greger § 377 Rz 9).

2. Ermessen.

 

Rn 12

Es liegt grds im Ermessen des Prozessgerichts, ob es eine schriftliche Vernehmung des Zeugen anordnet. Angesichts des Umstandes, dass eine Ladung zur mündlichen Vernehmung stets auch einen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position des Zeugen (allgemeine Handlungsfreiheit, Art 2 I GG) mit sich bringt, kann sich in Ausnahmefällen dieses Ermessen des Gerichts aber auf Null reduzieren. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erkenntnisgewinn der mündlichen ggü der schriftlichen Vernehmung einerseits nicht spürbar ist, die Belastung des Zeugen durch die Pflicht zum Erscheinen aber andererseits durch besondere Umstände ungewöhnlich hoch ist (Frankf OLGR Frankf 08, 76: häufige Ladung des identischen Zeugen in gleich gelagerten Verfahren).

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