Rn 13

Eine bei Gericht eingehende schriftliche Zeugenaussage ist unverzüglich den Parteien unter Fristsetzung zur Stellungnahme zuzuleiten. Bleibt die Aussage indessen aus, ist der Zeuge nicht etwa mit Ordnungsmitteln zu belegen (verfehlt deshalb Celle 20.2.20 – 11 U 169/19, Rz 34, wonach eine Anordnung gem § 377 III ggü im Ausland lebenden Zeugen unzulässig sein soll), sondern zur mündlichen Vernehmung in einem Haupttermin zu laden (Zö/Greger, § 377 Rz 9). Der Zeuge ist auch dann zur mündlichen Vernehmung zu laden, wenn die schriftliche Aussage inhaltlich unzureichend ist (§ 286) oder wenn Bedarf an weiterer Aufklärung besteht, die zB durch Fragen des Gerichts betrieben werden soll. Einem Antrag einer Partei, den Zeugen zu laden, damit ihm Fragen gestellt werden können (§ 397 I), hat das Gericht nachzukommen (Zö/Greger § 377 Rz 10; LG Berlin NJW-RR 97, 1289, 1290 [LG Berlin 25.11.1996 - 62 S 387/96]; im Ergebnis ebenso Musielak/Voit/Huber § 377 Rz 8: im Zweifel ist der Zeuge zu laden); den Parteien kann nicht angesonnen werden, eine Entscheidung hinzunehmen, die auf einer Aussage beruht, deren Urheber die Parteien niemals zu Gesicht bekommen haben. Die persönliche Ladung des Zeugen ist außerdem dann geboten, wenn die schriftliche Auskunft schon dem Erscheidungsbild nach als Entscheidungsgrundlage unzulänglich ist, etwa wenn drei Zeugen beinahe wortgleiche Erklärungen einreichen und deshalb davon auszugehen ist, dass sie von Dritten vorformuliert wurden (Hamm NJW 14, 78 [OLG Hamm 30.07.2013 - 21 U 84/12], Rz 96).

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