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Die Entschuldigung ist rechtzeitig, wenn auf das zu erwartende Ausbleiben des Zeugen noch sachgerecht reagiert werden kann. In der Regel wird das Gericht den Termin absetzen und – um Kosten, va bei allen anderen Beteiligten zu sparen – die übrigen Verfahrensbeteiligten hiervon verständigen. Nur wenn hierfür im üblichen Geschäftsbetrieb noch genügend Zeit bleibt, wird von Rechtzeitigkeit auszugehen sein (Musielak/Voit/Huber § 381 Rz 4). Zu Eilmaßnahmen – um verspätete Entschuldigungen aufzufangen – ist das Gericht nicht verpflichtet. Eine Entschuldigung, die erst einen Tag vor der Verhandlung eingeht, ist daher nicht rechtzeitig, wenn der Entschuldigungsgrund schon früher vorgelegen hat (Brandbg 7.2.22 – 12 W 7/22, Rz 8).

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