1. Ausdrücklich.

 

Rn 9

Die Erklärung kann zum einen ausdrücklich erfolgen, und zwar ggü der Partei (zB wenn ein Dritter Vertrauensgeber ist), ggü dem Zeugen oder ggü dem Gericht. Im letzteren Fall handelt es sich bei der Schweigepflichtentbindung um eine unwiderrufliche Prozesshandlung (Musielak/Voit/Huber § 385 Rz 8), ansonsten ist die Entbindung stets frei widerruflich (aA Zö/Greger § 385 Rz 11: frei widerruflich auch bei Erklärung ggü dem Gericht).

2. Konkludent.

 

Rn 10

Die Befreiung von der Schweigepflicht ist auch konkludent möglich. Eine derartige Befreiung ist stets anzunehmen, wenn die vertrauensgebende Partei den Zeugen benennt, wenn also etwa ein Patient seinen Arzt oder ein Mandant seinen Rechtsanwalt als Zeugen benennt (Musielak/Voit/Huber § 385 Rz 8). Wirft ein Versicherer einem verstorbenen Versicherungsnehmer vor, er habe über seinen Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss getäuscht, ist nicht von einer konkludenten Schweigepflichtentbindung betreffend den damals attestierenden Arzt auszugehen (Karlsr VersR 16, 445 Rz 43).

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