Rn 6

Die Erklärung des Zeugen, er werde von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, ggf iVm der Glaubhaftmachung der das Recht begründenden Umstände (s.o. Rn 3), berechtigt den Zeugen, im Termin fernzubleiben, § 386 III. Dies gilt nicht, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nicht das gesamte Beweisthema abdeckt (Musielak/Voit/Huber § 386 Rz 3) und der Zeuge dies erkennen kann (Ddorf MDR 10, 712 [OLG Düsseldorf 23.02.2010 - I-17 W 7/10] Rz 9). Ist der Zeuge dagegen verpflichtet, einzelne Fragen zu beantworten (§ 384 Rn 1), so bleibt es auch bei seiner Pflicht (§ 377 II 3), vor Gericht zu erscheinen.

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