Rn 5

§§ 397, 402 gewährleisten den Anspruch der Parteien aus Art. 103 I GG auf rechtliches Gehör und geben ihnen – auch im selbstständigen Beweisverfahren (BGH BauR 2010, 932, Rz 9) – das Recht, dem Sachverständigen (auch wenn er ein schriftliches Gutachten erstattet hat), – auch mündlich – Fragen zu stellen, und somit auch das Recht, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht zu erzwingen (BVerfG NJW-RR 13, 626, Rz 20; FamRZ 15, 2042, Rz 17; NZS 18, 859 Rz 3). Im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu § 411 verwiesen (§ 411 Rn 18 ff). Vernimmt das Berufungsgericht einen Sachverständigen nicht, kann dies trotz Verstoß gg Art 103 I GG unschädlich sein, wenn der Beweisführer versäumt, einen schriftlichen diesbezüglichen Antrag in der Verhandlung zu wiederholen (krit hierzu Weißenberger AnwBl Online 23, 17, 18).

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