Rn 26

Sachverständigenkosten, die insb bei der Abrechnung von Verkehrsunfall-Schäden Bedeutung haben, sieht der BGH nicht als Nebenforderung, sondern als selbstständigen, beim Streitwert zu berücksichtigenden Berechnungsposten des Gesamtschadens (NJW 07, 1752 = JurBüro 07, 361); abweichende Fundstellen sind überholt. Kosten aus einem anderen Verfahren sind mit anzusetzen, wenn sie in ein neues Verfahren oder in einen Vergleich einbezogen werden (Köln JurBüro 70, 803). Kosten des Haftpflichtprozesses sind im Deckungsprozess gg Haftpflichtversicherer zu berücksichtigen, wenn sie zum Gegenstand des Deckungsprozesses gemacht werden (BGH VersR 21, 668). Rückbelastungskosten und Buchungsgebühren bei Widerruf einer Einziehung sind Verzugsschaden, keine Nebenforderung. Maklerprovisionen fallen grds auf den Vertragsschluss an, nicht auf die später hieraus hergeleiteten Ansprüche (vgl Rn 18).

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