Gesetzestext
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) 1Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
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der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder |
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für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. |
2In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
A. Normgegenstand.
Rn 1
§ 40 bestimmt zusammen mit § 38 die Grenzen wirksamer Gerichtsstandsvereinbarungen. Man spricht insoweit auch von Derogation (Einschränkung; s nur Zö/Schultzky Rz 7). Die Terminologie in § 40 I und II ist irreführend. In beiden Fällen geht es um die Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen eine Verbotsnorm (vgl Zö/Schultzky Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 2). Zweck der Vorschrift ist es, dem Bestreben entgegenzuwirken, durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichtsstandsregelungen der §§ 12 ff mit dem ihnen eigenen Schutzzweck auszuschalten (vgl MüKoZPO/Patzina Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1). Durch § 40 II werden zudem die durch das Gesetz angeordneten ausschließlichen Zuständigkeiten abgesichert und deren zwingender Charakter betont. Dem dient auch die Beschränkung des § 39 durch § 40 II 2.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 40 gilt für die örtliche und sachliche Zuständigkeit (Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 4). Zur internationalen Zuständigkeit s Rn 6. Die Vorschrift ist zwingend und durch das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreits vAw zu beachten (vgl Zö/Schultzky Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 3). Aus § 40 II 2 ergibt sich, dass die Vorschriften der §§ 282 III, 296 III keine Anwendung finden (Zö/Schultzky Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; vgl dazu § 39 Rn 2, 8). Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen wie auch zur Prüfung in den höheren Instanzen s näher § 12 Rn 11 ff.
I. Bestimmtes Rechtsverhältnis (§ 40 I 1).
Rn 3
Der Begriff des Rechtsverhältnisses iRd § 40 I 1 hat dieselbe Bedeutung wie iRd § 256 (Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 4; s dazu § 256 Rn 12). Das Rechtsverhältnis ist bestimmt, wenn es hinreichend individualisiert werden kann, dh von anderen Rechtsverhältnissen abgrenzbar ist (vgl Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 5; näher Ehricke ZZP 111, 145, 152 ff). Der Bezug auf ein konkretes Vertragsverhältnis reicht in jedem Fall aus, zB ein Kontokorrentverhältnis (Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 4), auch bei Einbeziehung durch AGB, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist (vgl BayObLG NJW-RR 23, 68 [BayObLG 17.10.2022 - 101 AR 80/22]; Hamm 5.2.16 – I-32 SA 79/15). Der Bezug auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis erfasst neben vertraglichen idR auch künftige deliktische Ansprüche, soweit sie mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren (vgl BAGE 22, 410 [BAG 20.07.1970 - 3 AZR 417/69]; München RIW 89, 901 ff zu Art 17 EuGVÜ; Stuttg EuZW 91, 125 ff zu Art 17 EuGVÜ; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; Busse MDR 01, 733; Ehricke ZZP 111, 145, 154 ff, 163 ff; vgl auch BGH NJW 65, 300 [BGH 24.11.1964 - VI ZR 187/63]; BAG AP Nr 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit). Anderes soll aber für Vereinbarungen in AGB gelten (vgl Hambg VersR 82, 341; Stuttg BB 74, 1270; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 5; aA Stuttg OLGR 08, 305, 307). Bestimmt genug ist auch eine satzungsmäßige Gerichtsstandsklausel für alle Streitigkeiten aus einem Mitgliedschaftsverhältnis (vgl BGHZ 123, 347, 351 ff zu Art 17 EuGVÜ; Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3). Bei Bestehen einer bestimmten Rahmenvereinbarung genügt auch die Bestimmbarkeit des Einzelvertrages (vgl Schlesw SchlHA 14, 239; Zö/Schultzky Rz 3; Ehricke ZZP 111, 145, 157 ff; Schilken FS Musielak, S 435, 446), anders dagegen bei Vereinbarung eines Gerichts für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung (RGZ 36, 421, 422; Hamm 5.2.16 – I-32 SA 79/15; Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3) oder für alle künftigen Rechtsstreitigkeiten (Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; St/J/Bork Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 5; vgl auch Ehricke ZZP 111, 145, 152 ff).
II. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Amtsgerichte (§ 40 II Nr 1).
Rn 4
Zu dem Begriff der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit s § 3 Rn 8. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, die den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen sind, bestehen in Form der Familiensachen (§ 23a I GVG iVm § 111 FamFG) und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem § 23a II GVG.
III. Ausschließliche Zuständigkeit (§ 40 II Nr 2).
Rn 5
Ausschließliche Zuständigkeit iSd § 40 II Nr 2 meint nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit. Der Begriff ›Gerichtsstand‹ ist insoweit ggü den §§ 12 ff erweitert (allgM; s nur Zö/Schultzky Rz 6; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5; ThoPu/Hüßtege Rz 6; vgl auch § 12 Rn 2). Es muss sich um eine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit hande...