Rn 15

Weisungen und sonstige Erklärungen des Gerichts ggü dem SV zur Auftragserfüllung sind nicht zu unterscheiden. Erfasst ist jede Äußerung, die sich auf den Inhalt und die Ausführung des Begutachtungsauftrags bezieht (vgl St/J/Berger § 404a Rz 16). Solche können auch telefonisch erfolgen, was oft zweckmäßig und prozessökonomisch ist. Dann sollte ein entspr Aktenvermerk angelegt werden. Bei der Parteiinformation kann das Gericht uU entspr verfahren. Sie sollte möglichst zeitnah und gleichartig erfolgen. Den Parteien ist Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren (Hamm BauR 11, 151 – red LS: sonst uU Befangenheit des Richters). Zur Teilnahme an Ermittlungen des SV s Rn 11. Anfragen an den SV nach Abs 2 können ohne Hinzuziehung der Parteien erfolgen, eine gleichmäßige Information kann aber auch mit Blick auf § 406 zweckmäßig sein. S.a. § 405 und allg § 357.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge