Rn 27

Ist die Ablehnung erfolglos, ist je nach Gericht und Instanz die sofortige Beschwerde statthaft (Abs 5; § 567 I Nr 1; dagegen bei Zulassung im Beschl über die Beschwerde: Rechtsbeschwerde zum BGH, § 574 I Nr 2 [III, II]; sonst kein Rechtsmittel, BGH NJW-RR 05, 294 [BGH 08.11.2004 - II ZB 24/03]) oder bei Zulassung in der angefochtenen Entscheidung die Rechtsbeschwerde (§ 574 I Nr 2). Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters (§ 405) ist Anrufung des Prozessgerichts nach § 573 I (Erinnerung) vorgeschaltet; dagegen sofortige Beschwerde (§§ 573 II, 574 ff).

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