Rn 24

Ein erfolgreich abgelehnter SV darf nicht als Gutachter vernommen, ein bereits erstattetes Gutachten nicht verwertet werden (zur Ausnahme bei provoziertem Ablehnungsgrund – Streitbeitritt – BGH NJW-RR 07, 1293 [BGH 26.04.2007 - VII ZB 18/06]). Bei Fortbestehen der allg Voraussetzungen (s § 403) ist ein neuer SV zu ernennen. Zum Vergütungsanspruch s § 413 Rn 4–6. Eine Vernehmung als (sachverständiger) Zeuge bleibt unberührt (s § 414 Rn 3).

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