Rn 8

Statt oder neben den Maßnahmen nach § 409 kann die entschädigungslose Entziehung des Gutachtenauftrags und Beauftragung eines neuen SV angezeigt sein (vgl §§ 408 I 2, 404 I 3, 360 S 2, 3; Brandbg VersR 06, 1238).

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