1. Begriff.
Rn 18
Öffentlich beglaubigte Urkunden sind nach § 129 BGB Schriftstücke mit notariell beglaubigter Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen. Bei der öffentlich beglaubigten Urkunde müssen Urkunde und Beglaubigung unterschieden werden. Öffentliche Urkunde ist allein der Beglaubigungsvermerk (BGH NJW 80, 1047, 1048 [BGH 16.11.1979 - V ZR 93/77]; MDR 20, 757, 758 [BGH 23.01.2020 - V ZB 70/19]). Dabei handelt es sich um ein Zeugnis der Urkundsperson über die Echtheit der Unterschrift. Die Identitätsfeststellung durch den Notar ist von der formellen Beweiskraft erfasst (Celle NJW-RR 06, 448, 449 [OLG Celle 22.11.2005 - 4 W 179/05]; s.a. Rn 25). Die Urkunde selbst, deren Unterschrift oder Handzeichen öffentlich beglaubigt wurde, ist eine Privaturkunde. Da nach § 418 I aber die ordnungsmäßige öffentliche Beglaubigung die Echtheit der Unterschrift beweist, wird die Echtheit des über der Unterschrift stehenden Textes nach § 440 II vermutet.
2. Zuständigkeit.
Rn 19
Die für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen (§ 129 BGB) zuständige Urkundsperson ist im Grundsatz der Notar. Das Verfahren richtet sich nach § 40 BeurkG. Danach muss aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgehen, wer die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat und ob es sich um einen Vollzug der Unterschrift oder um eine Anerkennung der Unterschrift gehandelt hat. Dabei erkennt derjenige, der seine Unterschrift vor dem Notar vollzieht, diese damit auch faktisch als eigenhändig an (Winkler § 40 BeurkG Rz 33).
Rn 20
Sachlich begrenzt sind neben dem Notar etwa auch Konsularbeamte (§ 10 I Nr 2 KonsG) und Standesbeamte (§§ 41 ff PStG) zuständig. Von der öffentlichen Beglaubigung müssen amtliche Beglaubigungen einer Unterschrift zur Vorlage bei einer Behörde (§ 34 VwVfG) unterschieden werden. Die Beweiskraft dieser Beglaubigungsvermerke beschränkt sich gem § 70 S 2 BeurkG auf den im Beglaubigungsvermerk genannten Verwendungszweck. Beglaubigt eine Behörde Unterschriften unter Überschreitung ihrer sachlichen Zuständigkeit, so erfüllt der Beglaubigungsvermerk nicht die Kriterien einer öffentlichen Urkunde; der Unterschriftsbeglaubigung kommt insofern keine Beweiskraft zu (Staud/Hertel § 129 BGB Rz 48). Eine weitere Zuständigkeit für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen regelt § 7II BtOG für die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde. Die Befugnis beschränkt sich auf die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Mit der Beglaubigungskompetenz der Urkundsperson der Betreuungsbehörde sollte ua die Möglichkeit geschaffen werden, Authentizitätsnachweise iSd §§ 416, 440 II zu erstellen (BTDrs 15/2494, 44).