Rn 1

§ 416a ergänzt § 371a III. Die Vorschrift wurde durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v 22.3.05, BGBl I 837, eingeführt und der Verweis auf § 371a durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v 19.10.13 (BGBl I 3786) inhaltlich angepasst. § 371a III regelt die Beweiswirkung des öffentlichen elektronischen Dokuments mit einer Ergänzung zur Echtheitsvermutung für über ein De-Mail-Konto versandte Dokumente (s Kommentierung dort). Obwohl das elektronische Dokument systematisch den Augenscheinsobjekten zugerechnet wird, erklärt § 371a III 1 die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden für entsprechend anwendbar. § 416a ermöglicht darüber hinaus insb in Verfahren, in denen keine Vorrichtungen für die elektronische Übermittlung des Dokuments bestehen, die Beweisführung mit dem öffentlichen elektronischen Dokument nach Maßgabe der Vorschriften über den Urkundenbeweis. Dazu muss gewährleistet sein, dass das öffentliche elektronische Dokument ohne Beweiskraftverlust in die Papierform umgewandelt werden kann. Diesem Zweck dient § 416a (BTDrs 15/4067, 35), indem dem beglaubigten Ausdruck die Qualität einer beglaubigten Abschrift beigemessen wird, mit deren Vorlage nach § 435 der Urkundenbeweis angetreten werden kann (zur Ausfertigung elektronischer notarieller Urschriften s § 415 Rn 3). § 416a betrifft insofern nur originäre öffentliche elektronische Dokumente (zu privaten elektronischen Dokumenten s Rn 9). Für gescannte öffentliche Urkunden gilt umgekehrt § 371b (s Kommentierung dort).

 

Rn 2

Der beglaubigte respektive der mit einem Transfervermerk versehene Ausdruck des öffentlichen Dokuments hat die Wirkung der beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde. Beglaubigte Abschriften einer öffentlichen Urkunde reichen gem § 435 grds aus, um den Urkundenbeweis anzutreten. Die amtliche Überschrift ist missverständlich. Wie die klar geregelte Rechtsfolge des § 416a, die Gleichsetzung des beglaubigten Ausdrucks mit der beglaubigten Abschrift, zeigt, wird hier keine besondere Beweiskraft des Ausdrucks geregelt. Es gelten vielmehr die beweisrechtlichen Grundsätze, die auch bei einer beglaubigten Abschrift anzuwenden sind. Nur der Beglaubigungsvermerk einer beglaubigten Abschrift ist öffentliche Urkunde. Im Übrigen wird der Urkundenbeweis nicht mit der beglaubigten Abschrift geführt, sondern mit dem Original. Gleiches gilt für die Beweisführung mit einem öffentlichen elektronischen Dokument (vgl BTDrs 15/4067, 35). Wegen § 416a wird aber das öffentliche elektronische Dokument für die praktische Beweisführung wie eine öffentliche Originalurkunde behandelt. Im Übrigen dient der beglaubigte Ausdruck nur dem Zweck, das elektronische Dokument in Papierform vorlagefähig zu machen (§ 435); Beweismittel bleibt das Original, also das öffentliche elektronische Dokument, dessen ›Vorlage‹ (also Übermittlung) das Gericht entsprechend § 435 verlangen kann (BTDrs 15/4067, 35; St/J/Berger § 416a Rz 11). Eine Beweiswirkung, die einem bestimmten Original nicht zukommt, kann ihm auch nicht über den beglaubigten Ausdruck verschafft werden. In diesem Sinne muss der Beglaubigungsvermerk zum Ausdruck bringen, um was für ein Originaldokument es sich handelt.

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