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Ausdrucke, denen die rechtliche Qualität einer Abschriftsbeglaubigung beigemessen wird, können nur von originären elektronischen öffentlichen Dokumenten erstellt werden, also von elektronischen Dokumenten, die nicht ursprünglich in Papierform vorgelegen haben (BTDrs 15/4067, 35). Dokumente, die durch das Einscannen eines Papierdokuments entstanden sind, werden vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst. Die Beweiswirkung der gescannten öffentlichen Urkunde ist im Übrigen in § 371b geregelt (s Kommentierung dort). Öffentliche elektronische Dokumente können von einer Behörde, einem Gericht oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson, insb also von einem Notar, errichtet werden. Voraussetzung ist, dass die ›vorgeschriebene Form‹ gerade die Errichtung elektronischer Dokumente erfasst (vgl § 130b, § 39a BeurkG, §§ 3a, 37 VwVfG).

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