Rn 4

Der Beweisantritt nach § 421 setzt voraus, dass der Beweisgegner die Urkunde in den Händen hält. Das heißt, dass der Beweisgegner die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Urkunde ausüben muss (MüKoZPO/Schreiber § 421 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 6). Er ist Urkundenbesitzer iSd Prozessrechts, wenn er die unmittelbare Sachherrschaft entweder bereits selbst ausübt oder aber über eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit verfügt (Musielak/Voit/Huber § 421 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 6). Urkundenbesitz hat der Beweisgegner auch dann, wenn die Urkunde sich in der Verfügungsgewalt seines gesetzlichen Vertreters befindet (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 5; St/J/Berger § 421 Rz 4; wohl auch Anders/Gehle/Gehle ZPO § 421 Rz 3); der Vertreter selbst ist Dritter (s Rn 3).

Befindet sich die Originalurkunde in der Verwahrung einer Behörde oder eines Notars, muss der Beweisantritt grds ebenfalls durch Vorlegungsantrag nach § 421 (und nicht nach § 432) erfolgen, wenn der Beweisgegner ein (ermessensunabhängiges) Recht auf Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Originals hat. Ausfertigungen von notariellen elektronischen Urschriften werden durch einen Ausdruck der elektronischen Urschrift erstellt (s § 49 I Nr 2 BeurkG). Im Regelfall reicht die Vorlegung der beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde für den Urkundenbeweis aus (s § 435 Rn 1). Muss der Beweisgegner erst einen rechtlichen Anspruch gegen den Gewahrsamsinhaber durchsetzen, um die Urkunde vorlegen zu können, dann ist der Gewahrsamsinhaber Dritter iSv § 428 (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 6).

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