Rn 33
Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens entspricht grds dem eines gleichartigen Hauptsachewertes (BGH NJW 04, 3488; Schlesw OLGR 05, 217; Jena BauR 07, 934, LG Köln NZBau 13, 384). Der v ASt bei der Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat vielmehr nach Erhalt des Gutachtens den ›richtigen‹ Streitwert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung u das Interesse des ASt festzusetzen (Ddorf BauR 05, 142; BGH NJW 04, 3488; Kobl 28.10.14 – 3 W 553/14. Celle IBR 14, 777: Hat der ASt den Gegenstandswert des konkret bezeichneten Mangels mit 13.500 EUR bezeichnet, auf den der Haftpflichtversicherer des Ag 3.000 EUR bereits gezahlt hat, u gelangt der SV zu Mängelbeseitigungskosten iHv 1.650 EUR, beträgt der Streitwert 1.650 EUR; aber Oldbg 2.5.17 – 12 W 52/17: Hat der ASt ausdrücklich eine gerichtliche sachverständige Ermittlung der aufzuwendenden Kosten beantragt, ist der Streitwert auf Grundlage der festgestellten tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten festzusetzen). Kommt es zu einem Hauptsacheverfahren, das nur einen Teil des selbstständigen Beweisverfahrens erfasst oder das über das selbstständige Beweisverfahren hinausgeht, ergeben sich unterschiedliche Streitwerte. Will der Auftragnehmer festgestellt wissen, dass behauptete Mängel nicht vorliegen, entspricht sein Streitwertinteresse dem der Durchsetzung seines Restwerklohnanspruchs (Karlsr BauR 09, 552). Begehrt der Auftraggeber des Werkvertrages ein selbstständiges Beweisverfahren betr Werkmängel, bestimmt sich der Streitwert grds nach dem für die Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Kostenaufwand (Köln IBR 13, 1237). Geht es um ein Zurückbehaltungsrecht wg Mängeln, ist ein Druckzuschlag für den Streitwert ohne Bedeutung (Ddorf BauR 01, 838). Gibt der ASt bekannt, dass er im Hauptsacheverfahren nicht auf Mängelbeseitigung, sondern wg der Mängel auf Rückabwicklung des Kaufvertrages antragen will, ist der Wert dieses Interesses bei der Wertfestsetzung maßgeblich (Saarbr MDR 12, 733 [OLG Saarbrücken 10.11.2011 - 4 W 246/11-36-]). Mangelfolgeschäden sind dann mit einzubeziehen, wenn auch sie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind (Köln 22.3.21 – 12 W 50/20).
Betr am Mietobjekt entstandene Schäden greift die spezielle Streitwertregelung des § 41 V 1 GKG (Ddorf OLGR 07, 535; Hamb OLGR 09, 707; LG Berlin NJW-RR 12, 733; LG HH IMR 13, 2810; LG HH GE 14, 937). Betr den Streitwert des Begehrens auf Feststellung der Minderung – u damit auch bei Klärung im selbstständigen Beweisverfahren – gilt nicht mehr (BGH 14.6.16 – VIII ZR 43/15 = NJW-RR 17, 204; LG Berlin 23.9.16 – 65 S 54/16), wonach der Streitwert nicht gem § 41 V 1 GKG analog dem einfachen Jahresbetrag, sondern gem §§ 48 I 1 GKG iVm §§ 3, 9 nach dem 3½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen sei; zum 1.1.21 ist über das Kostenrechtsänderungsgesetz nämlich die Wertvorschrift des § 41 V GKG wie folgt neu gefasst worden: ›1Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung u bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. ²Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.‹ Vgl. KG 8.11.21 – 8 U 22/20): Der Wert der Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Mangels gemindert ist, ist nach § 9 mit dem 42-fachen Monatsbetrag der geltend gemachten Minderung zu bemessen; eine geringere Bemessung – etwa nach dem 12-fachen Monatsbetrag – ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn neben der Feststellung Beseitigung des Mangels begehrt wird. Betreibt der Mieter das selbstständige Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vorschuss oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, bemisst sich der Streitwert selbst dann nach den behaupteten Beseitigungskosten, wenn das Gutachten nur geringfügige Reparaturmaßnahmen für erforderlich erachtet (LG Bonn ZMR 09, 38; LG Darmstadt IMR 10, 256; LG Stade 6.7.12 – 7 T 116/12). Macht der ASt glaubhaft, zB indem er nachvollziehbare Zweifel an der Durchsetzbarkeit seiner erheblichen Gesamtforderung darlegt, dass er im Hauptsacheprozess nur einen Teil des sich rechnerisch ergebenden Anspruchs geltend machen wird, ist der Streitwert nach diesem Anteil zu bemessen (Celle FamRZ 08, 1197). Bringt der ASt von Beginn an zum Ausdruck, dass er anfallende Sowieso-Kosten nicht im Hauptsacheverfahren geltend machen wird, sind diese bei der Streitwertfestsetzung abzusetzen (Rostock BauR 09, 1018). Eine vereinbarte Haftungssummenbegrenzung deckelt idR den Streitwert (Sch...