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Die Vorschriften über die Ausschließung und die Ablehnung wg Besorgnis der Befangenheit sind entspr anzuwenden, auch § 47 (allgM). Das gg ihn gerichtete Gesuch darf der Urkundsbeamte aufnehmen, da die Wartepflicht erst eintritt, wenn das Gesuch in verkörperter Form dem Gericht vorliegt (MüKoZPO/Stackmann § 49 Rz 4; Zö/Vollkommer § 49 Rz 1). Es entscheidet gem § 45 der Richter des Gerichtes, bei dem er angestellt ist. Bei Selbstablehnung dürfte die Beauftragung eines Vertreters als innerdienstliche Maßnahme ausreichen (MüKoZPO/Stackmann § 49 Rz 4).

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