Rn 3
Er entspricht inhaltlich einem Beweisbeschluss gem § 359. Daraus, dass das Gericht an die Tatsachenbehauptungen gebunden ist, ergibt sich nicht, dass in den Beschl die Formulierungen des Antrags übernommen werden müssen; zum Abweichen v Wortlaut der Antragstellung besteht Veranlassung bei Gefahr der Missverständlichkeit (Köln 27.12.16 – 5 W 41/16; Rostock 18.8.20 – 5 W 107/18 = VersR 20, 1398: Es ist Sache des Gerichts, innerhalb der Grenzen des v ASt vorgegebenen Beweisthemas unklare oder missverständliche Formulierungen des ASt Beweisbeschluss klarzustellen oder die v ihm formulierten Beweisfragen aufgr der Ausführungen in seiner Begründung zu konkretisieren bzw zu ergänzen). Das Gericht ist nicht gehindert, im selbstständigen Beweisverfahren dem SV anhand der v ASt vorgetragenen Tatsachen weitere Beweisfragen zur Beantwortung aufzugeben (Köln 11.10.18 – 5 W 20/18).
Wird ein SV hinzugezogen, muss das Gericht diesen auch im selbstständigen Beweisverfahren gem § 404a leiten u dafür sorgen, dass die Beweisfrage verständlich ist; die Beweisfrage muss, um unzulässige Ausforschung zu vermeiden, so konkretisiert sein, dass der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar ist u der SV Art u Umfang der ihm übertragenen Tätigkeit überschauen kann (KG NJW-RR 00, 468); soll der SV ermitteln, ob die Werkleistung hinter der Sollbeschaffenheit zurückbleibt, hat der Richter auch im selbstständigen Beweisverfahren dem SV in der Beweisanordnung mitzuteilen, von welcher Sollbeschaffenheit – vertraglich vereinbart oder Standard der anerkannten Regeln der Technik – er auszugehen hat (Köln BauR 02, 1120); insoweit handelt es sich eben nicht um im selbstständigen Beweisverfahren unzulässige rechtliche Prüfung (so aber Schmitz BauR 15, 371, 376/7). Der stattgebende Beschl wird nach § 329 II mitgeteilt, enthält er eine Terminsbestimmung bedarf er wg der Ladung der Zustellung. Fallen aufgrund fehlerhaft zu weit gefasster Beweisfragen vermeidbare Mehrkosten an, kann insoweit Niederschlagung gem § 21 GKG in Betracht kommen (Siegburg BauR 01, 878). Der Beschl bedarf nur im Umfang einer Abweisung des Antrags einer Begründung. Hat die Beschwerde Erfolg u führt sie zur Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens, ist eine Kostenentscheidung im Beschl nicht veranlasst, insoweit handelt es sich dann nämlich insgesamt um Kosten eines künftigen Hauptsacherechtsstreits (Köln IBR 10, 252; Schlesw SchlHA 11, 414; Hamm IBR 12, 252; Celle BauR 15, 2038); entsprechend enthält der iÜ stattgebende Beschl auch bei einer Teilabweisung keine Kostenentscheidung (Schlesw NJOZ 06, 850).
Rn 4
Gem § 17 I 2 GKG, §§ 492, 402, 379 soll die Beauftragung des SV von der Einzahlung eines angemessenen, mithin die voraussichtliche u am JVEG orientierte, Vergütung des SV deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden; Entsprechendes gilt für die Zeugenvernehmung. Zu den Rechtsfolgen der Nichtzahlung des Vorschusses § 485 Rn 27.