Rn 12
Bezüglich der Einhaltung der Klagefrist gilt § 270 III. Geht die Klage innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht ein u wird sie ›demnächst‹ zugestellt, besteht kein Raum für Abs 2 (Hamm OLGR 03, 35; Köln BauR 11, 1210). Wird Hauptsacheklage erhoben, bevor eine Kostenentscheidung nach Abs 2 ergeht, besteht auch bei Überschreitung der Frist des Abs 1 kein Raum für die Zurückweisung des gem Abs 1 gestellten Antrags mit Kostenauferlegung (Zweibr BauR 08, 725). Bringt der ASt eine dem mit dem Verfahren gem Abs 2 befassten Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens nicht erkennbare Hauptsacheklage nach Ablauf der ihm gesetzten Frist noch vor Herausgehen eines Kostenbeschlusses, erreicht er mit seiner sofortigen Beschwerde zwar noch die Aufhebung des Kostenbeschlusses, muss aber doch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem § 97 II tragen (BGH BauR 07, 1606; Karlsr MDR 08, 526). Erhebt ein Zwangsverwalter trotz gerichtlicher Anordnung im selbstständigen Beweisverfahren nicht Klage zur Hauptsache, trifft ihn die Kostenlast, auch wenn die Zwangsverwaltung vorher aufgehoben worden war (Ddorf MDR 08, 1060 [OLG Düsseldorf 03.06.2008 - I-24 W 31/08]).
Rn 12a
Der Beschl gem § 494a, mit dem dem ASt die Kosten auferlegt werden, kann betr die nachfolgende Kostenfestsetzung zugunsten des Ag auch die v Ag angemeldeten Kosten eines eingeholten Privatgutachtens erfassen: Ist eine Partei aus eigener Sachkunde nicht in der Lage, sich sachgerecht mit einem gerichtlich eingeholten oder v der Gegenseite vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen, insb weil ihr aufgr einer komplizierten u fremden Materie das erforderliche Spezialwissen fehlt, sind die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten in aller Regel zur Ermöglichung eines substantiierten Sachvortrages notwendig; diese für vor dem Rechtsstreit oder während des Rechtsstreits beauftragte Privatgutachten aufgestellten Maßstäbe gelten entspr für Privatgutachten, die iRe eines selbstständigen Beweisverfahrens eingeholt werden; denn die Partei, die selbst über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, hat ein anerkennenswertes Interesse daran, einen eigenen Gutachter in die Beweisaufnahme einzubinden, um wesentliche Beweisfragen zu formulieren, Hinweise zu erteilen, den gerichtlichen SV zu kontrollieren u dessen Ergebnisse zu prüfen; das gilt insb auch im Hinblick darauf, dass die gerichtliche Veranlassung einer neuen bzw weiteren Begutachtung nur stattfindet, wenn die Voraussetzungen der §§ 412, 485 III erfüllt sind (Brandbg 3.2.23 – 6 W 14/23).
Rn 13
Hat der die Kostenauferlegung beantragende Ag des selbstständigen Beweisverfahrens eigenständige Gegenanträge gestellt, über die eine Beweiserhebung auch stattfand, sind die Kosten bei der Entscheidung zu quoteln; dazu bedarf es keines gesonderten Antrags. Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbstständigen Beweisverfahren von Ag in Auftrag gegeben worden ist, können gem § 494a II erstattungsfähig sein (BGH IBR 13, 252 [BGH 07.02.2013 - VII ZB 60/11]).
Rn 14
Der stattgebende Beschl ist Vollstreckungstitel iSd § 103 I u den Beteiligten zuzustellen. Er ist gem Abs 2 S 2 anfechtbar mit der sofortigen Beschwerde u bedarf deshalb einer Begründung; im Verwaltungsrechtsstreit gilt § 158 II VwGO, wonach die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist, wenn keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.
Erging aufgrund nicht fristgerecht erhobener Klage die Kostenentscheidung zu Lasten des ASt nach Abs 2 u gewinnt er die dann doch noch erhobene Klage, ergibt sich die Frage der Bestandskraft der nach Abs 2 getroffenen Kostenentscheidung: Daraus, dass Abs 2 anders als etwa § 344 nicht die Endgültigkeit der getroffenen Kostenentscheidung normiert, kann auf die Vorläufigkeit der Entscheidung nach Abs 2 geschlossen werden; im Falle eines späteren Hauptsacheprozesses wird also die gem Abs 2 ergangene Kostenentscheidung durch die Kostenentscheidung des Hauptsachprozesses überholt (LG Kleve NJW-RR 97, 1356; München 11.1.21 – 11 W 1558/20: Die Kostenentscheidung in der Hauptsache sticht den gem § 494a II ergangenen Kostenbeschluss; LG Lübeck 31.3.21 – 7 T 127/21 = NJW 22, 89; Köln 4.1.22 – 11 W 50/21 = NJW 22, 1537 [OLG Naumburg 18.11.2021 - 2 U 155/20]: Eine an die bloße Fristversäumung geknüpfte Erstattungspflicht ohne Berücksichtigung der materiellen Rechtslage ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Hauptsacheverfahren rechtshängig ist u dort über die Kosten unter Berücksichtigung des materiellen Rechts entschieden wird; Hamm 28.9.23 – 25 W 234/23 = MDR 23, 1618; Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 5A 20 2.Teil Rz 167; Ulrich sBV Teil 9 Rz 95. AA St/J/Berger § 494a Rz 36). Bringt der ASt eine für das Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens nicht erkennbare Hauptsacheklage nach Ablauf der ihm zur Klageerhebung gesetzten Frist, aber vor Herausgehen eines schon gefassten Kostenbeschlusses, erreicht er mit seiner sofortigen Beschwerde zwar noch die Aufhebung des Kostenbeschlusses, muss ...