Gesetzestext
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) 1Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. 2Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
A. Gesetzeszweck.
Rn 1
Mit seinem eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren zwingt der ASt dem Ag eine vorweggenommene Beweisaufnahme auf; binnen dieses selbstständigen Beweisverfahrens u auch bei der Beendigung kommt es grds nicht zu einer Kostenentscheidung (zu Ausnahmen § 485 Rn 27; zum Anwaltszwang § 487 Rn 13; zu Besonderheiten wg Insolvenz § 490 Rn 2, § 494a Rn 3). § 494a eröffnet dem ASt gleichsam als Kompensation einen Weg, im Nachhinein eine Entscheidung in der Sache mit der zugehörigen Kostenentscheidung (Abs 1) oder eine isolierte Kostenentscheidung (Abs 2) zu erhalten. Der Ag verliert selbst dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen nach § 494a, wenn zwischen dem ASt u Dritten betr Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht u ihm da der Streit verkündet worden ist (LG Augsburg IBR 04, 1015). Leitet der kostenarme u deshalb mit Prozesskostenhilfe versehen Mieter gg den Vermieter wg behaupteter Schimmelpilzerscheinungen das selbstständige Beweisverfahren ein u geben sich beide nach Erhalt des auf diese Weise auf Kosten der Landeskasse besorgten Gutachtens mit diesem Gutachten zufrieden, sodass kein Hauptsacheverfahren iSd § 494a mehr folgt, ist dieses Gutachten dauerhaft von keinem der beiden zu bezahlen (Ulrich IBR 13, 1222).
Der Fristsetzung steht nicht entgegen, dass der Ag in Vermögensverfall geraten ist u angesichts des Ergebnisses des selbstständigen Beweisverfahrens ein Erfolg der Klage mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Hamm BauR 07, 2118; Ulrich sBV 9. Teil Rz 54. AA Karlsr BauR 03, 1931; Frankf NJW-RR 08, 1552; Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 5A 20 2Teil Rz 160); der Antrag des Ag auf Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der ASt angesichts der Löschung der Gesellschaft gg diesen Ag keine Klage mehr erheben kann (LG Kempten IBR 15, 1054). Beseitigt nur einer von mehreren Beweisantragsgegnern die Mängel, kann aber der andere gem § 494a vorgehen (LG Bonn IBR 13, 1195; aA Hamm IBR 06, 307 [OLG Hamm 18.01.2006 - 17 W 44/05]) u den ASt über Abs 1 zur Erhebung der Feststellungsklage auffordern. Verhielt sich das selbstständige Beweisverfahren auch über einen selbstständigen Gegenantrag (dazu § 487 Rn 7), kann der ASt im Umfang dieses Gegenantrags gg den Ag nach § 494a vorgehen. § 494a kommt nicht mehr in Betracht, wenn der ASt des selbstständigen Beweisverfahrens den Antrag zurückgenommen hat (LG Rostock IBR 12, 1007).
Folgt dem selbstständigen Beweisverfahren ein außergerichtlicher Vergleich, der den Gegenstand der Beweissicherung zwischen den Beteiligten des selbstständigen Beweisverfahrens umfassend erledigt, scheiden Fristsetzung u Kostenerstattung wg unterlassener Klageerhebung aus; wird indessen zwischen den Parteien im selbstständigen Beweisverfahren ein Vergleich ohne Kostenregelung hinsichtlich der am Verfahren beteiligten Parteien u Streithelfer geschlossen, steht dieser Vergleich einem Vorgehen gem § 494a nicht entgegen (Frankf IBR 15, 464 [OLG Frankfurt am Main 16.06.2015 - 13 W 32/15]). § 494a ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar, obwohl § 98 VwGO nur auf die Vorschriften ›bis § 494‹ verweist (VG Düsseldorf 17.5.11 – 17 I 4/08). Ist im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren aber eine Kostenentscheidung nach § 494a II ergangen u treffen die Parteien im nachfolgend zum selben Gegenstand geführten Hauptsacheverfahren einen Prozessvergleich, wonach die Kosten des Rechtsstreits in einem bestimmten Verhältnis zwischen ihnen aufgeteilt werden, sind hiervon nicht auch die im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten erfasst (BGH 27.10.21 – VII ZB 7/21 = NJW 22, 628). Ein Kostenbeschluss nach § 494a II fällt aber weg, wenn im späteren Hauptsacheverfahren eine davon abweichende Kostengrundentscheidung – auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens betr – getroffen wird; die aufgrund des Beschl nach § 494a II festgesetzten u gezahlten Kosten sind bei geänderter Kostengrundentscheidung zurückzuerstatten (Hamm 28.9.23 – 25 W 234/23 = MDR 23, 1618).
Rn 2
Zuständig für die Entscheidungen nach § 494a ist das Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens, dort der Richter.
B. Anordnung der Klageerhebung (Abs 1).
I. Antrag.
Rn 3
Antragsbefugt sind der Ag und, solange der Ag nicht widerspricht (Karlsr NJW-RR 01, 214), sein Streithelfer (Hamm BauR 07, 2118; Frankf 16.6.15 – 13 W 32/15) u die Rechtsnachfolger. Auf Antrag eines nicht an einem zwischenzeitlichen Vergleichsabschluss des ASt mit anderen Ag beteiligten weiteren Ag ist eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, w...