1. Streitgegenstand.
Rn 2
Grundvoraussetzung der Wertaddition ist für alle Streitwertarten das Vorliegen verschiedener prozessualer Streitgegenstände (BGH AnwBl 76, 339; NJW-RR 91, 186; Ddorf NJW-RR 00, 1594 [OLG Düsseldorf 23.11.1999 - 10 W 124/99]). Maßgeblich sind insoweit die allg Grundsätze (Einl Rn 14 ff; St/J/Roth § 5 Rz 6). Die mehrfache Begründung desselben prozessualen Anspruchs, sei es in rechtlicher, sei es in tatsächlicher Hinsicht (Hilfsvorbringen), führt nicht zur Annahme mehrerer Streitgegenstände (BGH NJW-RR 97, 1374 [BGH 04.07.1997 - V ZR 48/96]; 03, 713 aE; NJW 04, 1252, 1254 [BGH 19.11.2003 - VIII ZR 60/03]; 05, 748 [BGH 09.12.2004 - III ZR 263/04]) und damit auch nicht zur Wertaddition. Unerheblich ist, ob die Ansprüche vermögens- oder nichtvermögensrechtlicher Art sind (beachte aber § 48 III GKG [IV aF], und Rn 5 aE). Für den GeS sind mehrere Ansprüche auch dann zu addieren, wenn sie hintereinander geltend gemacht werden (München NJW-RR 17, 700 [OLG München 13.12.2016 - 15 U 2407/16]).
2. Zusammentreffen.
Rn 3
Mehrere Ansprüche müssen zum Zeitpunkt der auf die Wertfestsetzung aufbauenden Folge, zB einer Verweisung nach § 506 I ZPO, gleichzeitig geltend gemacht werden. Ob es sich um anfängliche oder nachträgliche Anspruchshäufung oder um das Ergebnis einer zulässigen Prozessverbindung nach § 147 ZPO handelt, ist unerheblich. Die Klagenhäufung muss prozessual zulässig sein, beachte insb §§ 578 II, 610 II, 640c I 1 ZPO; nur in einem Streit um die Zulässigkeit der Klagenhäufung sind die Einzelwerte zu addieren. Für die örtl Zuständigkeit bleibt es grds bei der perpetuatio fori (§ 147 Rn 6, § 506 Rn 3, jew auch zu Ausnahmen; Ddorf AGS 11, 86 [OLG Köln 11.10.2010 - 17 W 141/10]; Schlesw SchlHA 12, 263; aA Celle MDR 2015, 912 [BGH 10.03.2015 - VI ZB 28/14]: Addition auch bei sukzessiver Geltendmachung). Für den ReS sind die Ansprüche von Streitgenossen zu addieren (BGH WM 15, 1669 = NJW 15, 2816).
Für den ReS ist streitig, ob eine Zusammenrechnung verschiedener Streitgegenstände auch dann stattfindet, wenn Änderungen der Klage (Klageermäßigung, Teilerledigung, Klageerweiterung) dazu führen, dass diese nicht zeitgleich nebeneinander Gegenstand des Rechtsstreits sind. Den Gegnern einer Addition aller Einzelwerte (Dresd JurBüro 07, 315; Frankf NJW-RR 09, 1078; Ddorf JurBüro 10, 648; Stuttg MDR 12, 314) steht eine wachsende Zahl von Befürwortern gegenüber (Stuttg JurBüro 23, 305; Karlsr Justiz 23, 252; Ddorf ZInsO 22, 2499; Naumbg JurBüro 22, 86; Dresd JurBüro 21, 637; München AGS 17, 336; Celle AGS 15, 453; KG MDR 08, 173; Anders/Gehle/Gehle § 5 Rz 7; Schneider/Volpert/Fölsch/Schneider § 39 Rz 16; Toussaint/Elzer § 39 Rz 13). Aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 5 und § 39 I GKG lassen sich keine überzeugenden Argumente für eine Zusammenrechnung aller Werte herleiten. Dafür, dass ein von § 5 abweichender Regelungsgehalt nicht gewollt war, spricht, dass der Gesetzgeber für alle Gerichtsbarkeiten einen Rechtszustand herstellen wollte, wie er für die ZPO durch die Verweisung in § 12 I GKG aF auch auf § 5 schon galt (BTDrs 15/1971, S 154). Vorzugswürdig ist deshalb die auch in anderen Zusammenhängen geläufige Wertberechnung nach Zeitabschnitten. Allerdings müssen die Auswirkungen der Klageänderungen auf die Kostenentscheidung bedacht werden. Hierzu muss auf einen ›fiktiven‹ Gesamtstreitwert zurückgegriffen werden. Der Parteiwechsel hat als solcher keine Wertaddition zur Folge (München NJW-RR 18, 575 [OLG München 05.02.2018 - 29 W 1855/17]), ebenso wenig der Klagewechsel, jedenfalls bei Beendigung des Rechtsstreits vor Klärung der Zulässigkeit (Karlsr JurBüro 16, 423). Verbindung in der Rechtsmittelinstanz führt nur bei willkürlicher Verfahrenstrennung durch das Vordergericht zur Addition der ReS (BGH NJW 00, 217 [BGH 20.07.1999 - X ZR 139/96]).