Rn 39
Die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes obliegt dem Berufungsgericht. Hierbei hat es die in den §§ 3–9 enthaltenen Vorschriften anzuwenden. Es ist dabei nicht an eine Streitwertfestsetzung des Vordergerichts gebunden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann den Streitwert übersteigen (BGHZ 124, 313), diesen unterschreiten oder gleich hoch sein. Maßgeblich für die Wertermittlung ist immer das wirtschaftliche (bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten) oder das ideelle (bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten), nach §§ 3 ff festzusetzende Interesse des Rechtsmittelführers. Ist er zur Beseitigung verurteilt worden, bemisst sich der Wert grds nach den Kosten einer Ersatzvornahme (BGH NJW-RR 15, 337, 338 [BGH 15.01.2015 - V ZB 135/14]). Allerdings muss das Berufungsgericht dem Berufungsführer nach §§ 525, 139 II, III einen rechtlichen Hinweis erteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn es von der Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts abweichen und den Streitwert und damit die Beschwer niedriger ansetzen will (BGH NJW-RR 05, 219 [BGH 09.07.2004 - V ZB 6/04]).
Rn 40
Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist nach § 4 I grds der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (BGH NJW-RR 01, 1571, 1572 [BGH 27.06.2001 - IV ZB 3/01]). Das lässt sich im Berufungsverfahren nicht halten. Denn nach § 520 III müssen die Berufungsanträge erst in der Berufungsbegründung enthalten sein, für die der Berufungsführer mindestens einen Monat länger Zeit hat als für die Einlegung der Berufung (§§ 517, 520 II). Somit steht die Zulässigkeit der Berufung in den Fällen zunächst nicht fest, in denen die Beschwer des Berufungsführers aus dem angefochtenen Urt die Wertgrenze von 600 EUR übersteigt. Da sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Laufe des Berufungsverfahrens durch eine Änderung des Berufungsantrags verändern kann (BGH NJW 01, 146 [BGH 28.09.2000 - IX ZR 6/99]; NJW-RR 05, 714 [BGH 09.11.2004 - VIII ZB 36/04]), steht erst am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fest, ob die Wertgrenze überschritten ist; bis dahin darf die Berufung nicht wegen Nichterreichens der Wertgrenze als unzulässig verworfen werden (BGH NJW-RR 08, 584, 585 [BGH 16.10.2007 - VIII ZB 26/07]). Enthält die Berufungsbegründung einen die Wertgrenze von 600 EUR unterschreitenden Berufungsantrag, kann dieser bis zum Schluss der mündl Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur erweitert werden, wenn die Erweiterung von der Berufungsbegründung gedeckt ist (BGH NJW-RR 12, 662, 663 [BGH 27.03.2012 - VI ZB 74/11]).