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Die Berufung ist eines der in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel, mit denen eine Partei eine für sie nachteilige gerichtliche Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht überprüfen lassen kann. Die anderen Rechtsmittel sind die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544), die Revision (§§ 542 ff), die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff) und die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff). Die Berufung dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung; das erstinstanzliche Urt wird im Berufungsverfahren auf richtige Rechtsanwendung sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen überprüft und ggf korrigiert. Das Gesetz bestimmt, dass nur die Berufung das statthafte Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endurteile ist. Damit normiert es eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung. Für die anderen Rechtsmittel gibt es entsprechende Vorschriften, nämlich in § 542 I für die Revision, in § 544 I 1 für die Nichtzulassungsbeschwerde, in § 564 I für die sofortige Beschwerde und in § 574 I für die Rechtsbeschwerde.

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