Gesetzestext
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) 1Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. 2§ 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen den Rechtsmitteln des Einspruchs (§ 338) und der Berufung gegen erstinstanzliche Versäumnisurteile. Sie stellt klar, dass generell nur der Einspruch gegeben ist und die Berufung ausscheidet. Nur in den Fällen, in denen der Einspruch nicht statthaft ist, eröffnet sie die Möglichkeit der Berufung, auch ohne dass die Berufungssumme (§ 511 Rn 15 ff) erreicht oder das Rechtsmittel zugelassen (§ 511 Rn 42 ff) worden ist; sie kann allerdings nur darauf gestützt werden, dass keine schuldhafte Säumnis vorgelegen hat.
B. Berufungsunfähiges Versäumnisurteil (Abs 1).
Rn 2
Hierzu zählt nur das Urt, welches gegen die säumige Partei wegen ihrer Säumnis ergangen ist (›echtes Versäumnisurteil‹). Das sind die in §§ 330, 331 geregelten Fälle, also das Versäumnisurteil gegen den Kl und das gegen den Beklagten. Mit dem erstgenannten Urt wird die Klage ohne sachliche Prüfung materiell-rechtlich abgewiesen. Das zweitgenannte Urt gibt der Klage auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Klägers statt, wenn er schlüssig ist. Die Bezeichnung des Urteils als ›Versäumnisurteil‹ ist für das statthafte Rechtsmittel nicht maßgebend, sondern ausschließlich der Urteilsinhalt. Ebenso wenig kommt es für die Bestimmung des statthaften Rechtsmittels darauf an, ob das Versäumnisurteil zu Recht oder zu Unrecht erlassen wurde; die Berufung gegen ein solches Urt kann deshalb nicht darauf gestützt werden, dass kein Fall der Säumnis vorgelegen hat.
Rn 3
Nicht hierunter fällt das sog ›unechte Versäumnisurteil‹. Damit bezeichnet man Urteile, die ohne Rücksicht auf die Säumnis einer Partei ergehen. Hauptanwendungsfall ist das klageabweisende Urt bei Säumnis des Beklagten nach § 331 II 2; ein anderer Fall ist das klageabweisende Prozessurteil gegen den säumigen Kl wegen Unzulässigkeit der Klage. In beiden Fällen handelt es sich in Wirklichkeit nicht um ein Versäumnisurteil, sondern um ein streitiges Urt; dieses kann nach § 511 mit der Berufung angefochten werden.
Rn 4
Bei gemischten Urteilen kommt sowohl der Einspruch als auch die Berufung als das statthafte Rechtsmittel in Betracht. Sie müssen nämlich hinsichtlich der Anfechtbarkeit in die jeweiligen Teile aufgespalten werden. Das gegen die säumige Partei aufgrund ihrer Säumnis ergangene (Teil)Urteil ist als ›echtes Versäumnisurteil‹ (Rn 2) der Berufung entzogen, sondern nur mit dem Einspruch (§ 338) anfechtbar; das streitige Urt kann mit der Berufung oder Anschlussberufung angefochten werden.
Rn 5
Kann dem erstinstanzlichen Urt nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob es inhaltlich ein Versäumnisurteil oder ein streitiges Urt ist, oder hat das erstinstanzliche Gericht ein streitiges Urt fehlerhaft als Versäumnisurteil erlassen, können diese Entscheidungen nach dem Meistbegünstigungsprinzip sowohl mit dem Einspruch (§ 338) als auch mit der Berufung angegriffen werden. Denn keiner Partei soll durch den Fehler des Gerichts ein Nachteil im Hinblick auf die Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung entstehen.
C. Berufungsfähiges Versäumnisurteil (Abs 2).
Rn 6
Kann ein Versäumnisurteil – ausnahmsweise – nicht mit dem Einspruch (§ 338) angefochten werden, ist die Berufung das statthafte Rechtsmittel. Allerdings führt das Berufungsverfahren nicht zu einer vollen sachlichen Überprüfung des Urteils; denn das Rechtsmittel kann nur damit begründet werden, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat, und darauf ist die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts beschränkt. Anders (sachliche Überprüfung) ist es dann, wenn das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht ein berufungsfähiges Versäumnisurteil anstelle eines berufungsunfähigen erlassen hat, gegen das neben der Berufung auch der Einspruch gegeben wäre (Frankf, Urt v 10.8.10, 9 U 61/08).
I. Unstatthafter Einspruch.
Rn 7
Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist in zwei Fällen nicht statthaft: Zum einen bei einem Versäumnisurteil, mit welchem der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil – auch gegen ein aufgrund gesonderter mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumniszwischenurteil nach § 347 II – oder gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700) wegen erneuter Säumnis der Partei verworfen wird (2. Versäumnisurteil, § 345), unabhängig davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen; zum anderen bei einem Versäumnisurteil, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wird (§ 238 II 2).
II. Fehlende Versäumung.
Rn 8
Gemeint ist die Säumnis in derjenigen mündlichen Verhandlung, aufgrund der das mit der Berufung anzufechtende Versäumnisurteil ergangen ist, also in dem Einspruchstermin. Deshalb kann der Berufungsführer sein Rechtsmittel nicht darauf stützen, dass die Voraussetzungen für den Erlass des ersten Versäum...