Rn 21
Mit den Berufungsanträgen muss der Berufungskläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten erstreben. Dies braucht nicht ausdrücklich zB durch die Angabe einer bezifferten Klageforderung oder Stellung eines Klagabweisungsantrags erfolgen. Es reicht aus, wenn sich der Umfang und das Ziel der Berufung aus dem Antrag in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt des Begründungsschriftsatzes (Rn 18 f) ergeben (BGH FamRZ 15, 247). Das ist bei dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (BGH NJW 06, 2705 f [BGH 22.03.2006 - VIII ZR 212/04]) und sogar ohne formulierten Antrag (BGH MDR 11, 933) der Fall, wenn zweifelsfrei zu erkennen ist, dass der Berufungskläger sein in der 1. Instanz verfolgtes Ziel uneingeschränkt weiter verfolgen will (BGH MDR 19, 1148 [BGH 26.06.2019 - VII ZB 61/18]). Dabei ist sein Vorbringen so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seinem Interesse entspricht (BGH NJW-RR 05, 1659).
Rn 22
Zur Unzulässigkeit der Berufung führen Anträge, mit denen im Wege der Klageänderung oder Klageerweiterung neue Ansprüche geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Denn ein Rechtsmittel muss die angefochtene Entscheidung wenigstens tw angreifen und darf nicht von vornherein auf die Durchsetzung eines bisher nicht erhobenen Anspruchs gerichtet sein (s nur BGH NJW 00, 1958 [BGH 20.03.2000 - II ZR 250/99] mwN). Nicht ausreichend für das Hineinziehen neuer Ansprüche in die Berufungsinstanz ist die hilfsweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils; in diesem Fall ist die Berufung insoweit zulässig und im Hinblick auf die neuen Ansprüche unzulässig (BGH NJW 01, 226, 227). Letzteres gilt auch, wenn der Berufungskläger nach dem Wegfall seiner Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urt (§ 511 Rn 17) zB durch den Abschluss eines Vergleichs mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz verfolgt (BGH NJW-RR 06, 442, 443 [BGH 30.11.2005 - XII ZR 112/03]).
Rn 23
Die Berufungsanträge müssen auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sein. Lassen sie nicht erkennen, ob sich die Berufung insgesamt oder nur in Teilen gegen das angefochtene Urt richtet oder wird eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Herabsetzung der erstinstanzlichen Verurteilung beantragt, führt das zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Anders ist es in den Fällen, in denen den Berufungsanträgen ggf iVm der sonstigen Begründung der Mindestumfang zu entnehmen ist, in welchem der Berufungskläger die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt; in diesem Umfang ist das Rechtsmittel zulässig (BGH MDR 20, 1332 [BGH 05.08.2020 - VIII ZB 18/20]).
Rn 24
Legt der in erster Instanz verurteilte Beklagte Berufung ein, gibt er jedoch vor Begründung des Rechtsmittels ein Anerkenntnis der Klageforderung ab, ist die Berufung zurückzuweisen (BGH NJW-RR 13, 1333, 1334 [BGH 18.07.2013 - IX ZB 41/12]).