Rn 18
Seit dem 1.1.22 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anl sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen RA eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln, § 130d S 1. Das gilt auch für die Berufungsbegründungsschrift (vgl § 520 Abs 5). Die Berufungsbegründung muss in einem Schriftsatz enthalten sein, der von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben ist (s nur BGH NJW-RR 05, 435, 436 [BGH 23.11.2004 - XI ZB 4/04]); die Verwendung eines Unterschriftsstempels reicht nicht (BAG NJW 09, 3596, 3597 [BAG 05.08.2009 - 10 AZR 692/08]). Sie kann entweder in der Berufungsschrift (§ 519) selbst oder, was der täglichen Praxis entspricht, in einem gesonderten Schriftsatz enthalten sein. Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers muss sie nicht persönlich angefertigt haben, er kann sie von anderen Personen vorbereiten lassen; zwingend notwendig ist jedoch, dass er die Berufungsbegründung selbstständig prüft und auf Grund der Prüfung die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und dies durch seine Unterschrift dokumentiert (BGH NJW-RR 12, 1142 [BGH 26.07.2012 - III ZB 70/11]). Intensität und Umfang der Prüfung spielen keine Rolle (BGH NJW-RR 98, 574, 575 [BGH 29.10.1997 - VIII ZR 141/97]). Nicht ausreichend ist es, dass der Prozessbevollmächtigte die von einer anderen Person angefertigte Berufungsbegründung nicht gelesen, sondern gleichsam blind unterschrieben hat; denn in diesem Fall kann der Prozessbevollmächtigte den Inhalt der Berufungsbegründung vernünftigerweise nicht eigenverantwortlich geprüft haben (BGH NJW 08, 1311, 1312 [BGH 24.01.2008 - IX ZB 258/05]). Fehlt die Unterschrift, ist das Formerfordernis gleichwohl gewahrt, wenn die Begründungsschrift einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten beigefügt ist, mit dem dieser auf die Übersendung der Begründung hinweist, und beide Schriftsätze zusammen mit einem einheitlichen Telefax an das Berufungsgericht übermittelt werden (BGH NJW-RR 09, 933, 934 [BGH 10.03.2009 - VIII ZB 55/06]). IÜ wird auf die Ausführungen in § 519 Rn 8 ff verwiesen.
Rn 19
Will der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers nicht die Verantwortung für den Inhalt des Begründungsschriftsatzes übernehmen, muss er das in der Begründungsschrift zweifelsfrei zum Ausdruck bringen; spätere Erklärungen, die er nach dem Eingang des Schriftsatzes bei dem Berufungsgericht abgibt, können an der Wirksamkeit der Berufungsbegründung nichts ändern (BGH NJW-RR 98, 574, 575 [BGH 29.10.1997 - VIII ZR 141/97]).