Rn 39

Zusammen mit dem Hinweis ist dem Berufungskläger die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist, die auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden kann (§ 224 II), zu geben. Bis zum Ablauf der Frist eingehender Tatsachenvortrag ist Grundlage der endgültigen Entscheidung des Berufungsgerichts und bestimmt damit auch den Umfang der Rechtskraft der Entscheidung (BGH NJW-RR 11, 1528, 1529 [BGH 28.07.2011 - VII ZR 180/10]). Geht die Stellungnahme nach Fristablauf, aber vor dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses bei dem Berufungsgericht ein, ist sie bei der Beschlussfassung ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Rn 40

Eine bestimmte Dauer der Frist schreibt das Gesetz nicht vor. Sie liegt im Ermessen des Vorsitzenden bzw des Spruchkörpers und muss so bemessen sein, dass der Berufungskläger auf die dargelegten Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels im Einzelnen eingehen kann, um sie zu entkräften. Die für die Berufungserwiderung und die Replik des Berufungsklägers geltende Frist von zwei Wochen (§ 521 II 2 iVm § 277 III, IV) sollte nicht unterschritten werden. Das Setzen einer längeren Frist erscheint angesichts der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist (§ 520 II 1) und der zweiwöchigen Replikfrist nicht notwendig; anderenfalls würde das gesetzgeberische Ziel der Beschleunigung des Verfahrens (Rn 22) verfehlt.

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