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Die Prozessfähigkeit des Betreuten ist keine Voraussetzung für die Abgabe einer Ausschließlichkeitserklärung. Diese kann auch für einen nach den allgemeinen Vorschriften nicht prozessfähigen Betreuten abgegeben werden. Ob die Abgabe einer Ausschließlichkeitserklärung erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem, insb nach § 1821 BGB, und muss nicht im Verfahrensrecht geregelt werden. Für die Beurteilung, ob eine durch die Prozessführung drohende Gefährdung erheblich ist, dürfte allerdings der konkrete Prozessgegenstand als Maßstab zu berücksichtigen sein. Eine Ausschließlichkeitserklärung ist prozessual auch dann wirksam, wenn sie betreuungsrechtlich im Innenverhältnis eine Pflichtverletzung des Betreuers darstellen sollte. Sollte der Betreute mit der Abgabe der Ausschließlichkeitserklärung durch den Betreuer nicht einverstanden sein, kann er sich an das Betreuungsgericht wenden, das dann iR seiner Aufsichtspflicht tätig werden kann, s § 1862 BGB (BTDrs 19/27287, S 28).

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