I. Zulässigkeit der Berufung.
Rn 3
Eine Sachentscheidung in Form eines (echten) Versäumnisurteils kann durch das Berufungsgericht nur ergehen, wenn die Berufung zulässig ist (dazu § 522 Rn 5–7). Ist eine Partei säumig, erweist sich die Berufung indes als unzulässig, so wird sie durch kontradiktorisches Urt (sog ›unechtes Versäumnisurteil‹) verworfen (BGH NJW 01, 2095 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 309/00]). Beruht die Unzulässigkeit auf einer Fristversäumung und war der Termin (auch) zur Verhandlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestimmt, erfolgt die Verwerfung der Berufung in Form eines echten Versäumnisurteils, gegen das der Einspruch nicht mehr zulässig ist (§ 238 II 2; BGH NJW 69, 845, 846 [BGH 28.01.1969 - VI ZR 195/67]; aA MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 3), so dass allein noch mit der Revision vorgetragen werden kann, ein Fall der Versäumung habe nicht vorgelegen (§§ 565, 514 II). Ein (mit dem Einspruch anfechtbares) echtes Versäumnisurteil ergeht auch dann, wenn der auf Antrag des Gegners nach dem Tod einer Partei geladene Rechtsnachfolger nach Unterbrechung des Verfahrens gem §§ 239, 242 nicht erscheint; die Rechtsnachfolge wird infolge der Säumnis als zugestanden angenommen (§ 239 IV).
II. Zulässigkeit der Klage.
Rn 4
Eine Sachentscheidung über den Streitgegenstand setzt zudem nach zutr hA (BGH NJW 99, 291 [BGH 13.10.1998 - VI ZR 81/98]; Hirtz/Oberheim/Siebert/Siebert Kap 17 Rz 4; ThoPu/Reichold Rz 2, 3; aA für das Versäumnisurteil gegen den Berufungskläger MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 7) voraus, dass die Klage (im Umfang der Anfechtung, BGH MDR 70, 1002) zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, ergeht ein von der eventuellen Säumnis irgendeiner Partei unabhängiges kontradiktorisches Urt (›unechtes Versäumnisurteil‹). Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen, wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen, hat das erstinstanzliche Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen, wird die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig sei (zur Vereinbarkeit mit dem Verschlechterungsverbot § 528 Rn 15).
III. Sonstige Voraussetzungen.
Rn 5
Nicht im Wege eines (echten) Versäumnisurteils kann über die Berufung auch dann entschieden werden, wenn das angefochtene Urt bei Beachtung der Verfahrensvorschriften nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt für ein unzulässiges Teilurteil (BGH LM § 540 ZPO Nr 5), für ein Urt trotz Unterbrechung des Verfahrens (Köln ZIP 94, 958) oder Wegfall der Rechtshängigkeit (Frankf OLGZ 94, 77). Hier ergeht im Wege eines unechten Versäumnisurteils durch das Berufungsgericht regelmäßig die Entscheidung, die die Vorinstanz richtigerweise getroffen hätte (Wieczorek/Schütze/Gerken § 539 Rz 12).