Rn 6

Dem Berufungskläger obliegt es, das von ihm eingelegte Rechtsmittel zu fördern. Kommt er dem nicht nach und ist säumig, droht ihm unabhängig vom bisherigen Vortrag der Parteien die Zurückweisung seiner Berufung.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 7

Neben Zulässigkeit von Klage und Berufung (oben Rn 3, 4) setzt das Versäumnisurteil gegen den Kl voraus, dass dieser säumig ist und ein entsprechender Antrag des Beklagten vorliegt. Insoweit kann auf die Ausführungen zum erstinstanzlichen Versäumnisurteil verwiesen werden (§ 330 Rn 3 ff).

 

Rn 8

Beantragt der Beklagte kein Versäumnisurteil, kann – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – ein neuer Termin anberaumt (§ 227 I 1), das Ruhen des Verfahrens angeordnet (§ 251a III) oder nach Lage der Akten entschieden werden.

 

Rn 9

Nicht erforderlich ist, dass der Antrag auf Zurückweisung der Berufung dem Berufungskläger rechtzeitig vor dem Termin schriftlich mitgeteilt war (§ 335 I Nr 3), weil es sich dabei um einen bloßen Prozessantrag handelt (BGH MDR 65, 193). Dies gilt auch dann, wenn damit eine Änderung des eigenen erstinstanzlichen Sachantrags verbunden ist (Celle MDR 93, 686). Keine Rolle spielt auch die Begründetheit der Berufung.

II. Versäumnisurteil.

 

Rn 10

Das Versäumnisurteil gegen den Kl lautet auf Zurückweisung der Berufung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I, diejenige zur Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr 2, nicht aus § 708 Nr 10 (St/J/Münzberg § 708 Rz 29; aA R/Schw/Gottwald § 14 II 1j). Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht (Musielak/Voit/Ball Rz 5). Das Versäumnisurteil bedarf keiner Begründung (Tatbestand, Entscheidungsgründe), muss aber als solches bezeichnet werden (§ 525, 539 III, 313b I). Auf die Wirksamkeit einer Anschlussberufung hat ein solches Versäumnisurteil keinen Einfluss. Mangels Begründung ist der Umfang der materiellen Rechtskraft bei einem solchen Urt stets unbeschränkt, was den Kl zwingen kann, anstelle des Versäumnisurteils ein klagabweisendes Endurteil zu veranlassen, wenn die Klageabweisung nur wegen Unzulässigkeit oder fehlender Fälligkeit erfolgt (BGH NJW 03, 1044 [BGH 17.12.2002 - XI ZR 90/02]; Hirtz/Oberheim/Siebert/Siebert Kap 17 Rz 21).

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