Rn 19

Erscheinen beide Anwälte im Termin, erhalten sie jeweils eine volle Terminsgebühr, auch wenn (mangels Antragstellung) ein Versäumnisurteil ergeht (3202 VV). Bei Nichterscheinen des Berufungsklägers reduziert sich die Terminsgebühr für den Berufungsbeklagtenvertreter auf 0,5, wenn lediglich ein Versäumnisurteil beantragt wird (3203 VV). Im Einspruchstermin kann die Gebühr dann auf die volle Höhe (1,2) anwachsen (§ 15 RVG). Die Gerichtsgebühren (KV 1220) ändern sich durch das Versäumnisverfahren nicht. Weder fallen besondere weitere Gebühren an noch ermäßigt sich die Verfahrensgebühr, wenn das Verfahren durch das Versäumnisurteil endet.

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