Rn 26
Hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg und gibt das Revisionsgericht mithin der Beschwerde statt, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgeführt (§ 544 VIII 1). Die Revision gilt als durch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (§ 544 VIII 2). Die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 II) beginnt mit der Zustellung des der Beschwerde stattgebenden Beschlusses (§ 544 VIII 3). Eine gesonderte Revisionsbegründung ist nach Zulassung der Revision stets notwendig, sei es auch nur in Form einer Bezugnahme gem § 551 III 2, und zwar auch dann, wenn bereits die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die gem § 551 III 1 für eine Revisionsbegründung erforderlichen Elemente enthält (BGH NJW 08, 588 [BGH 20.12.2007 - III ZR 27/06]). In dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gem § 544 VIII 1 fortgesetzt wird, ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des Berufungsurteils nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren. Auch dann, wenn die Revisionsinstanz erst durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet wird, richtet sich der Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung nach den allgemeinen Regeln, insb aus § 557 (BGH NJW 03, 3205, 3206 [BGH 18.07.2003 - V ZR 187/02]).
Rn 27
Eine Sonderregelung gilt bei der Revisionszulassung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. In einem derartigen Fall kann das Revisionsgericht nach § 544 IX in dem der Beschwerde stattgebenden Beschl das angefochtene Urt aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen (Fallbeispiele BGH v 26.10.16 – IV ZR 52/14; v 11.10.16 – VI ZR 547/14; v 14.7.16 – V ZR 258/16; v 13.1.15 – VI ZR 551/13; v 28.4.11 – V ZR 182/10 – jew juris).
Rn 28
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vom Revisionsgericht verworfen oder zurückgewiesen, erwächst das Berufungsurteil mit der Zustellung des Beschlusses in Rechtskraft. Es liegt dann eine Endentscheidung vor, gegen die gem § 321a grds eine Gehörsrüge zulässig ist. Allerdings ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine ›neue und selbstständige Verletzung‹ des Art 103 I GG durch den BGH selbst richtet (BGH 28.3.12 – XII ZR 23/11 Tz 3 – juris). Eine ›neue und eigenständige Verletzung‹ des rechtlichen Gehörs durch den BGH kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der BGH die rechtliche Lage von der Auffassung eines Klägers/Beschwerdeführers abw beurteilt und einen Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet (BGH WRP 10, 107 [BGH 23.10.2009 - V ZR 105/09] Tz 5). Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der BGH von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gem § 544 VI 2 von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 08, 923 [BGH 20.11.2007 - VI ZR 38/07]; BVerfG NJW 07, 3418 f [BVerfG 09.07.2007 - 1 BvR 646/06]). Es reicht nicht aus, bereits in der Berufungsinstanz erfolgte Gehörsverletzungen geltend zu machen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass dem BGH im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler unterlaufen sei (BGH NJW 08, 2126 [BGH 13.12.2007 - I ZR 47/06]; NJW 09, 1609 f [BGH 19.03.2009 - V ZR 142/08]; BVerfG NJW 11, 1497 ff [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).