Gesetzestext
1Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 2§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Rn 1
Beschlussverfahren statt Urt. Aufgrund der Bindung des BGH an die Zulassung (§ 543 II 2) müsste der BGH aufwändig durch Urt nach mündlicher Verhandlung entscheiden, auch wenn ein Zulassungsgrund nicht oder im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben war und zudem die Revision keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die durch das 1. JuMoG mit Wirkung vom 1.9.04 neu eingeführte Vorschrift trägt diesem Umstand Rechnung und erlaubt dem BGH bei mangelnden Erfolgsaussichten und Nichtvorliegen oder Entfallen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, die Revision im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen unter der Voraussetzung eines vorherigen Hinweises und der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl Musielak/Voit/Ball § 552a Rz 1; Zö/Feskorn § 552a Rz 1 f). Im Hinblick auf die entsprechende Geltung von § 522 II 2 und 3 wird verwiesen auf § 522 Rn 36–45.
Rn 2
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH GRUR 05, 448 – SIM-Lock II). Lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor, sind sie jedoch nach der Entscheidung des Berufungsgerichts etwa infolge einer Gesetzesänderung oder höchstrichterlicher Klärung der Rechtsfrage in einem Parallelverfahren entfallen (Musielak/Voit/Ball § 552a Rz 2), kann von der Möglichkeit der Zurückweisung im Beschlussverfahren nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Revision auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
Rn 3
Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien, die jeweils beschwert sind, Revision ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gem § 552a zurückgewiesen werden. Die unbeschränkte Zulassung und die Tatsache, dass beide Parteien Revision eingelegt haben, zwingt nicht dazu, auch beide Revisionen mündlich zu verhandeln. Zwar bleibt in den Fällen der Teilzurückweisung eine mündliche Verhandlung über die Revision der anderen Partei erforderlich. Durch die Beschränkung des Rechtsstreits auf den Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht – durch Zurückweisung der Revision gem § 552a – in Rechtskraft erwachsen ist, wird jedoch eine Konzentration des Streitstoffs und damit das mit dem 1. JuMoG beabsichtigte Ziel einer zügigen Durchführung des Revisionsverfahrens für den durch die Zurückweisung der Revision gem § 552a erledigten Teil des Rechtsstreits erreicht. In jedem Fall tritt eine Kostenersparnis ein, weil sich der Streitwert vor der mündlichen Verhandlung reduziert (BGH NJW-RR 07, 1022 [BGH 21.03.2007 - XII ZR 136/05]).