Rn 7
Nach stRspr des BGH ist § 559 I 1 (§ 561 I 1 aF) einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens bzw nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, sofern sie unstr sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH GRUR 14, 1228 [BGH 23.09.2014 - VI ZR 358/13] Tz 20 f; 23.3.23 – I ZR 17/22 Tz 31; zur Anwendung der Geständnisfiktion des § 331 Abs 1 S 1 Tz 33). Tragende Überlegung hierfür ist: Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. In einer derartigen Konstellation ist Raum für die Überlegung, dass es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten ist, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. Vielmehr ist in einem solchen Fall durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (BGH NJW 09, 3783 Tz 17; BGHZ 139, 215, 221 f; vgl auch NJW 02, 1130, 1131; NJW 08, 1661, 1662; NJW 01, 1272, 1273 jew mwN). Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (BGH GRUR 17, 541 [BGH 02.03.2017 - I ZR 273/14] Tz 44 – Videospiel-Konsolen III).
Rn 8
Unter dieser doppelten Voraussetzung (unstreitige Tatsache, schützenswerte Belange der Gegenpartei stehen nicht entgegen) kann es zB unzumutbar sein, einen Kl auf eine erneute Kündigung zu verweisen (BGH NJW 08, 1661, 1662 [BGH 12.03.2008 - VIII ZR 71/07]). Ebenso kann eine rechtskräftige Scheidung oder bei einer nachträglich entstandenen Aufrechnungsmöglichkeit die im Anschluss daran erklärte Aufrechnung Berücksichtigung finden (BGH NJW 02, 1130, 1131; zur nachträglich durch Insolvenzeröffnung entstandenen Aufrechnungsmöglichkeit vgl auch BGH NJW 84, 357, 358 [BGH 12.10.1983 - VIII ZR 19/82]). Darüber hinaus können Entscheidungen Berücksichtigung finden, die eine vorgreifliche Rechtsfrage rechtskräftig klären, von deren Beantwortung das Ergebnis des zur Beurteilung stehenden Rechtsstreits abhängt (BGH NJW 01, 1730, 1731 [BGH 22.02.2001 - III ZB 71/99]; vgl auch Musielak/Voit/Ball § 559 Rz 10; MüKoZPO/Krüger § 559 Rz 32 jmwN).