Rn 6

Die ordnungsgemäße Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht (BGH FamRZ 17, 755 Rz 13). Mit der Vorlage ist die Sache beim Beschwerdegericht angefallen, das alsdann über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat. Leidet das Nichtabhilfeverfahren unter wesentlichen Mängeln, hat der Beschwerdeführer etwa keine Gelegenheit erhalten, sein Rechtsmittel zu begründen, hat das Ausgangsgericht neues Vorbringen nicht berücksichtigt oder ist der Nichtabhilfebeschluss nicht begründet worden, kann das Beschwerdegericht jedoch den Nichtabhilfebeschluss aufheben und die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen. Ist die Sache dem Beschwerdegericht übersandt worden, ohne dass überhaupt eine Entscheidung über Abhilfe oder Nichtabhilfe getroffen worden ist, kann die Sache auch formlos zurückgegeben werden, damit die Entscheidung nachgeholt wird. Enthält die sofortige Beschwerde allerdings einen neuen Antrag, ist dieser nicht Gegenstand des Nichtabhilfeverfahrens (BGH NZI 07, 166, 167 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 81/06] Rz 20). Das Ausgangsgericht darf ihn in der Nichtabhilfeentscheidung nicht bescheiden. Das Beschwerdegericht hingegen darf die Bescheidung des Antrags nicht mit der Begründung verweigern, es fehle ein Nichtabhilfeverfahren. Eine zulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren führt dazu, dass der neue Antrag erstmals vom Beschwerdegericht beschieden wird.

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