Rn 2

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (Abs 1). Die Regelung entspricht derjenigen des § 548 für die Frist zur Einlegung der Revision. Allerdings fehlt eine Bestimmung für den Fall, dass der anzufechtende Beschl des Beschwerdegerichts nicht zugestellt worden ist. Die Revisionsfrist beginnt spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils (§ 548 Hs 2); gleiches gilt für die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 Hs 2) und der Beschwerde (§ 569 I 2 Hs 2). Ob sich dieser Rechtsgedanke auf das Rechtsbeschwerdeverfahren übertragen lässt, ist deshalb fraglich, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts typischerweise nicht verkündet wird. Für verkündete Entscheidungen lässt sich eine entsprechende Anwendung der 5-Monatsfrist der §§ 517, 548, 569 möglicherweise rechtfertigen (vgl Musielak/Voit/Ball Rz 2). Für nicht verkündete Entscheidungen gilt das jedoch nicht (MüKoZPO/Hamdorf Rz 6). Wurde die Entscheidung nicht zugestellt, beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Eine Rechtsmittelfrist kann nicht beginnen, wenn der Betroffene nicht einmal Kenntnis von der anzufechtenden Entscheidung erhalten hat. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist eine Notfrist (§ 224 I 2). Sie kann nicht verlängert werden (§ 224 II). Gegebenenfalls kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233). Der einfache Streithelfer kann die Rechtsbeschwerde nur innerhalb der Rechtsmittelfrist der von ihm unterstützten Partei einlegen, auch dann, wenn er bereits das Rechtsmittel für die Vorinstanz eingelegt, das Verfahren in der Vorinstanz geführt und die Hauptpartei sich schon dort nicht mehr aktiv beteiligt hat (BGH MDR 13, 1240 Rz 3f).

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