Rn 8

Die Anmeldung ist nur vor dem Tag der ersten mündlichen Verhandlung möglich; das gilt auch dann, wenn an diesem Tag nur zur Zulässigkeit der Klage verhandelt wird (Köln 25.5.21 – 7 VA 6/21). Durch diese Frist wird die Breitenwirkung der Musterfeststellungsklage ohne sachlichen Grund limitiert (BeckOKZPO/Lutz Rz 1). Das Gericht selbst kann das Anmeldefenster durch zeitige Anberaumung des ersten Termins bis zum Minimum von zwei Monaten (§ 606 III Nr 3) reduzieren.

 

Rn 8a

Findet der erste Termin an einem Montag statt, so kann wegen § 222 II jedoch an diesem Tag die Anmeldung noch durchgeführt werden (BGH NJW 21, 2740 [BGH 08.06.2021 - XI ZR 356/20]).

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