Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Die Rechtsmittel der Streitgenossen, die sich jeweils auf den eigenen Prozess beschränken, sind grds einer getrennten Bewertung zu unterziehen. Rechtsmittelfristen werden entsprechend dem jeweiligen Zustellungszeitpunkt ggü den einzelnen Streitgenossen individuell in Lauf gesetzt. Darum besteht die Möglichkeit, dass ein Streitgenosse die Rechtsmittelfrist versäumt, ein zweiter sie wahrt und ein dritter nach fristgerechter Einlegung sein Rechtsmittel zurücknimmt. Legt ein Streitgenosse rechtzeitig ein Rechtsmittel ein, so werden auch die anderen Streitgenossen, die kein Rechtsmittel eingelegt, die Frist versäumt oder ihr Rechtsmittel wieder zurückgenommen haben, dank des § 62 II zugrunde liegenden Rechtsgedankens Partei des Rechtsmittelverfahrens (BGH NJW 91, 101 [BGH 25.09.1990 - XI ZR 94/89]; BeckRS 21, 37678 Rz 3; St/J/Bork Rz 40). In diesem Fall erübrigt sich die Verwerfung des verspäteten Rechtsmittels eines Streitgenossen (BGH NJW 21, 2041 [BGH 15.04.2021 - III ZR 139/20] Rz 26). Der untätige Streitgenosse ist zu den Terminen zu laden, kann Prozesshandlungen vornehmen und ist in der Rechtsmittelinstanz als Partei zu vernehmen. Der Prozessgegner kann auf ihn bezogen ein Anschlussrechtsmittel einlegen (RGZ 38, 26; R/S/G § 49 Rz 50). Der passive Streitgenosse wird nicht zum Rechtsmittelkläger, so dass er an den Antrag und eine etwaige Rechtsmittelrücknahme durch den handelnden Streitgenossen gebunden ist (St/J/Bork Rz 42). Gegen die Rechtsmittelentscheidung kann der untätige Streitgenosse aus seiner Parteistellung seinerseits ein weiteres Rechtsmittel einlegen (Musielak/Voit/Weth Rz 20; St/J/Bork Rz 42; aA BSG NJW 72, 175 f [BSG 30.07.1971 - 2 RU 241/68]). Im Patentnichtigkeitsverfahren kann der Beklagte ein zu seinen Ungunsten ergangenes Urteil mit der Berufung nur einheitlich gg alle Kläger angreifen; eine nur ggü einzelnen Klägern erklärte Berufung ist unzulässig (BGH GRUR 21, 1171 Rz 9). Die Erklärung, eine ggü mehreren notwendigen Streitgenossen wirksam eingelegte Berufung werde ggü einzelnen dieser Streitgenossen zurückgenommen und im Hinblick auf die übrigen fortgeführt, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass die Berufung gg alle Streitgenossen fortgeführt werden soll (BGH GRUR 21, 1171 [BGH 18.05.2021 - X ZR 23/19] Rz 12). Die Kostenlast des § 97 II trifft nur den Streitgenossen, der ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Hat der Berufungskläger mehrere notwendige Streitgenossen als Gegner, ist eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen eingelegte Berufung unzulässig (BGH MDR 12, 81 [BGH 11.11.2011 - V ZR 45/11] Rz 9).