Rn 5
Der Antrag muss auf Erlass eines MB gerichtet sein. Daran wird es wegen der eingeführten Formulare und des Zwangs, sie zu benutzen (§ 703c II, § 691 I 1), selten fehlen. Es besteht kein Anwaltszwang (§ 78 III). Anträge können vor dem UdG abgegeben werden (§ 702 I 1). Im Falle des Formularzwangs ›werden diese ausgefüllt‹ (§ 702 I 2). Im Regelfall wird der UdG nicht nur Formulare vorrätig haben. Er kann gemeinsam mit dem ASt einen Mahnantrag online ausfüllen (www.online-mahnantrag.de), mit Barcode ausdrucken und ihn auf den Postweg geben.
Rn 6
Eine Klage soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (GKG KV 1210) zugestellt werden. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für den MB (§ 12 III 1 GKG). Er soll erst erlassen werden, wenn die dafür vorgesehene Gebühr (GKG KV 1100: 0,5; mindestens 36 EUR) eingezahlt ist. Wird, wie fast überall, der MB maschinell erstellt, gilt § 12 I 1 GKG erst für den VB (§ 12 III 2 GKG). Beim Mahnantrag im maschinellen Verfahren ist deshalb die halbe Gerichtsgebühr nicht gleichzeitig mit dem Antrag einzuzahlen.
Rn 7
PKH kann auch für das Mahnverfahren, auf dieses beschränkt (BGH 21.8.19 – VII ZB 48/16, NJW 19, 3079), bewilligt werden, wenn Erfolgsaussicht besteht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint (§ 114 I 1, II). BGH 11.1.18 – III ZB 87/17, FamRZ 18, 601, Rz 5, ließ dahinstehen, ob es an Erfolgsaussicht fehlt, wenn der Ag den Anspruch bestreitet und Widerspruch gegen einen zu erlassenden MB angekündigt hat. In dieser Lage sei die Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig. Eine verständige Partei, die keine PKH beansprucht, lasse sich davon leiten, dass das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem ASt schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel in Gestalt eines VB zu verhelfen, nicht mehr erreicht werden kann (Rz 8). Das Beschreiten eines prozessualen Wegs, der erkennbar aussichtslos ist, sei mutwillig iSv § 114 II (Rz 8). BGH VII ZB 48/16, NJW 19, 3079 hat am 21.8.19 zu u.a. BGH FamRZ 18, 601 abgegrenzt, die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren könne nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten sei. In einem solchen Fall könne auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen werden. Es bedürfe der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Wer Anhaltspunkte für Sachverhalte sucht, bei welchen die Feststellung von Mutwilligkeit gerechtfertigt erscheint, kann der neueren Entscheidung entnehmen, dass der Antrag über eine Forderung in mäßiger Höhe von einem Insolvenzverwalter gestellt ist. Die früheren Entscheidungen betrafen Forderungen über mehrere Hunderttausend Euro auf ungewöhnlich wirkender Grundlage.
Rn 8
Der Ag ist zutr und so genau zu bezeichnen, dass der MB zugestellt werden kann und der VB, mit den übernommenen Angaben, zur Vollstreckung geeignet ist. Der vorsichtige ASt kann sich in einschlägigen Registern (zB www.unternehmensregister.de, www.registerbekanntmachungen.de) oder durch eine Meldeamtsauskunft vergewissern. Spätere Berichtigungen (§ 319) sind möglich. Sie wirken zurück (BGH NJW 85, 742 [BGH 12.01.1984 - III ZR 95/82]).
I. Vertretungsbefugnis (Nr 1).
Rn 9
Nach § 79 können sich im Parteiprozess die Parteien durch einen RA als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 79 II 1). ›Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt‹ die in Abs 2 S 2 Nr 1–4 genannten Personen und Institutionen. Nr 4 enthält für das Mahnverfahren die Besonderheit, dass Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 I 1 Nr 1 RDG sowie Kreditdienstleistungsinstitute), im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind. Ihre Vergütung ist ›bis zu 25 EUR‹ erstattbar (§ 4 IV RDGEG). Das Gericht muss Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschl zurückweisen. Der Rechtspfleger prüft die Vertretungsbefugnis vAw. Für Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz bestimmt § 1 I RDGEG, dass ihre Erlaubnisse sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen, ihre Erlaubnis nach RBerG jedoch bis zur Entscheidung über ihren Antrag gültig bleibt, wenn sie den Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten stellen. Auch wenn die Übergangsregelung nicht ausdrücklich auch die gerichtliche Vertretung behandelt, ist es Sinn und Zweck der Übergangsregelung, dass Alterlaubnisinhaber bis zur Registrierung nach RDG ihre Rechte weiterhin wahrnehmen und deshalb auch gerichtlich, im Mahnverfahren, auftreten dürfen. Vgl § 3 II 1 Nr 1 RDGEG (›Registrierte Erlaubnisinhaber stehen iSv § 79 II 1 … einem RA gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung … 1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis … gestattet war‹).
Rn 10
Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 90 I, 53, 87, 89 HwO) grds nach § 79 II 2 Nr 1 idF seit 1.7.08 vertretungsbefugt (BGH NJW-R...