Rn 9
Nach § 79 können sich im Parteiprozess die Parteien durch einen RA als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 79 II 1). ›Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt‹ die in Abs 2 S 2 Nr 1–4 genannten Personen und Institutionen. Nr 4 enthält für das Mahnverfahren die Besonderheit, dass Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 I 1 Nr 1 RDG sowie Kreditdienstleistungsinstitute), im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind. Ihre Vergütung ist ›bis zu 25 EUR‹ erstattbar (§ 4 IV RDGEG). Das Gericht muss Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschl zurückweisen. Der Rechtspfleger prüft die Vertretungsbefugnis vAw. Für Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz bestimmt § 1 I RDGEG, dass ihre Erlaubnisse sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen, ihre Erlaubnis nach RBerG jedoch bis zur Entscheidung über ihren Antrag gültig bleibt, wenn sie den Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten stellen. Auch wenn die Übergangsregelung nicht ausdrücklich auch die gerichtliche Vertretung behandelt, ist es Sinn und Zweck der Übergangsregelung, dass Alterlaubnisinhaber bis zur Registrierung nach RDG ihre Rechte weiterhin wahrnehmen und deshalb auch gerichtlich, im Mahnverfahren, auftreten dürfen. Vgl § 3 II 1 Nr 1 RDGEG (›Registrierte Erlaubnisinhaber stehen iSv § 79 II 1 … einem RA gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung … 1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis … gestattet war‹).
Rn 10
Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 90 I, 53, 87, 89 HwO) grds nach § 79 II 2 Nr 1 idF seit 1.7.08 vertretungsbefugt (BGH NJW-RR 09, 990 Rz 13: ›keine Neuregelung, lediglich Klarstellung‹) und können sich durch Beschäftigte vertreten lassen. Die Inkassotätigkeit von Kreishandwerkerschaften für die Mitglieder der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerksinnungen fällt in ihren Aufgabenbereich nach § 87 Nr 3 HwO (BGH NJW-RR 09, 990). Wenn das Mahngericht feststellt, dass zB eine Kreishandwerkerschaft für Mitglieder Vergütungsansprüche geltend macht, ist es dennoch nicht auszuschließen, dass der Bearbeiter nachfragt, weil er Voraussetzungen der Vertretungsberechtigung (zB Registrierung nach § 10 RDG) prüfen will.
Rn 11
Die (Außen-)GbR ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341, 348). Die Angabe X-GbR, unter welcher eine GbR im Rechtsverkehr auftritt, und ihres gesetzlichen Vertreters reicht aus (BGH NJW-RR 05, 119, Rz 5), selbst wenn letzterer ungenau als Geschäftsführer bezeichnet wird; die Angabe ist dahin auszulegen, dass sie den geschäftsführenden Gesellschafter bezeichnet (BGH NJW-RR 05, 119).
Rn 12
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtsfähig und parteifähig (§ 9a WEG nF). Wer berechtigt ist, aus dem Titel zu vollstrecken, hängt von der Bezeichnung der Partei(en) als einzelne Wohnungseigentümer oder als Wohnungseigentümergemeinschaft ab (vgl BGH 10.12.09 – VII ZB 88/08).
Rn 13
Bei der Einzelfirma erwartet das automatisierte Verfahren den Zusatz ›e.K.‹ oder ›eingetragener Kaufmann‹. Beim Fehlen ist mit Nachfragen zu rechnen. Rechtlich ist die Eintragung jedoch nicht erheblich. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 I HGB). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB). Das Handelsgewerbe und damit die Kaufmannseigenschaft werden vermutet. Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist ohne weiteres Kaufmann. Die Eintragung ist nur deklaratorisch.
Rn 14
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es bei einem Prozessbevollmächtigten nicht (§ 703 1). Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht, hat lediglich zu versichern, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt ist (§ 703 2).
Rn 15
Gemäß § 702 II 2 dürfen Rechtsanwälte, nach § 10 I 1 Nr 1 RDG registrierte Personen (Inkassounternehmer) sowie Kreditdienstleistungsinstitute den amtlichen Vordruck nicht mehr verwenden, wenn maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c I 2 Nr 1 eingeführt sind.
Rn 16
Vergütung von Rechtsanwalt und Rechtsbeistand berechnet grds das Gericht. Abweichungen von der Auslagenpauschale können eingetragen werden. Die Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist ›bis zu einem Betrag von 25 EUR‹ nach § 91 erstattungsfähig (§ 4 IV 2 RDEG). Wenn Inkassoinstitute trotzdem 25 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale fordern (vgl AG Donaueschingen Rpfleger 09, 701), löst das beim automatisierten Mahngericht eine Monierung aus. 25 EUR sind als Obergrenze programmiert.
Rn 17
Nebenintervention ist im Mahnverfahren zulässig (BGHZ 165, 358), Streitverkündung im Mahnantrag nicht (aA Seggewiße NJW 06, 3037). Sie widerspräche Sinn und Zweck des aut...