Rn 13

Antragstellern, die den Zweck verfolgen, die Verjährung durch Zustellung des MB zu hemmen (§ 204 I Nr 3 BGB), hilft § 691 II. Abs 2 erfasst ebenso den Fall, dass durch die Zustellung eine sonstige Frist gewahrt werden soll. Die Wirkung tritt mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des MB ein, wenn innerhalb eines Monats seit Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst (§ 167) zugestellt wird. Unwirksame Zustellung des MB hindert Verjährungshemmung nicht, wenn der ASt für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, insb den Gerichtskostenvorschuss einbezahlt hat, der Ag in unverjährter Zeit von dem Erlass des MB und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird (BGH 26.2.10 – V ZR 98/09). BGH NJW 09, 56 [BGH 21.10.2008 - XI ZR 466/07] hat zu § 204 I Nr 3 BGB iVm § 167 entschieden, dass es nicht zurückwirkt, wenn der ASt die dem Mahnantrag fehlende Individualisierung erst in rechtsverjährter Zeit nachholt; es komme für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 I Nr 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des MB an.

 

Rn 14

Der Ast kann sich die verjährungshemmende Wirkung gem § 691 II durch rechtzeitige Erhebung der Klage auch dann erhalten, wenn er den Mahnantrag mittels Telefax gestellt hat und dies nicht wirksam ist, indem er den Vordruckzwang (§ 703c) missachtet hat (BGH NJW-RR 01, 1320 [BGH 19.04.2001 - I ZR 340/98], Rz 44).

 

Rn 15

Die Angleichung der für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheids ausreichenden Frist an die Monatsfrist des § 691 II ist auf die Fälle beschränkt, in welchen sich die Zustellung des MB durch nachlässiges Verhalten des ASt verzögert (BGH NJW 08, 1672). Wegen § 691 II sieht der BGH eine Verzögerung bis zur Zustellung des MB (§ 693 I) erst dann als nicht nur geringfügig an, wenn das nachlässige Verhalten zu einer Verzögerung von mehr als einem Monat führt (BGH NJW-RR 06, 1436 [BGH 27.04.2006 - I ZR 237/03] Rz 17; BGH NJW 11, 850 [BGH 06.10.2010 - VIII ZR 209/07] Rz 19). Anderes gilt für dem ASt zurechenbare Verzögerungen nach Zustellung des MB und Aufforderung zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten (BGH NJW 08, 1672). Dann kommt es allein darauf an, ob die Streitsache alsbald nach dem Widerspruch abgegeben worden ist (s § 696 Rn 20). Da dann nur von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen als regelmäßig unschädlich angesehen werden (BGH 24.1.13 – IX ZR 108/12), muss der ASt nach Zustellung usw diese deutlich kürzere Frist bedenken.

 

Rn 16

§ 691 II entsprechend anzuwenden auf die Rücknahme des Mahnantrags, weil der ASt andernfalls seinen Antrag nur deshalb nicht zurücknehme, um die Vorteile des § 691 II nicht zu verlieren, ist schon wegen § 204 II BGB mit der Sechsmonatsfrist für das Ende der Hemmung nicht veranlasst.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?