Rn 18

Für das Verfahren über den Widerspruch werden keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben.

Auch der Anwalt des ASt erhält keine gesonderten Gebühren. Für den Anwalt des Ag entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr 3307 VV RVG, die sich bei mehreren Antragsgegnern gem Nr 1008 VV RVG um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht. Die Gebühr ist auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3307 VV RVG).

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