I. Antrag.
1. Formular.
Rn 3
Für den Antrag auf VB bei maschinell bearbeitenden Gerichten ist gem § 703c I 1 und § 1 Nr 4 MaschMahnVordrV ein Vordruck eingeführt. Alle Amtsgerichte, die Mahnverfahren betreiben, sind automatisiert. Somit müssen die Parteien das Formular für den Antrag auf VB verwenden (Formularzwang, § 703c II). Zur Antragstellung durch RA und Inkassodienstleister s § 702 II 2.
Der Antrag auf VB kann vor dem UdG eines jeden AG angebracht werden (§§ 702 I 1, 129a). In diesem Fall ›wird‹ das Formular ausgefüllt (§ 702 I 2 Hs 1), um dem Formularzwang (§ 703c II) zu genügen. Der Urkundsbeamte bringt die Vermerke gem § 702 I 2 Hs 2 an. Eines Protokolls (§ 129a) bedarf es bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht nicht (§ 702 I 3). Dem Gegner wird der Antrag nicht mitgeteilt (§ 702 III).
2. Unterzeichnung.
Rn 4
Das mit der Zustellungsnachricht übersandte Formular für den Antrag auf VB gibt vor, dass er unterschrieben wird. Dem entsprechen die meisten ASt. Wenn ausnahmsweise eine Unterschrift fehlt, muss der Antrag dennoch nicht als unwirksam behandelt werden. In § 699 findet sich keine Regelung, wie in § 690 II, wonach der Mahnantrag der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf. Wer sie dennoch fordert, hat bei Fehlen der Unterschrift gem § 702 II 4 zu prüfen, ob es ihrer nach den Umständen noch bedarf. § 702 II 4 setzt iÜ nur schon vorher beachtliche Rspr (§ 694 Rn 14) um. Falls der Sinn einer Unterschrift auch darin liegt, die Verantwortung bewusst zu machen, welche für den vorangehenden Text übernommen werden soll, mag es für ein Unterschriftserfordernis sprechen, dass der Antrag eine Erklärung zu Zahlungen auf den MB zu enthalten hat (§ 699 I 2 Hs 2). Jedoch verleiht der Gesetzgeber augenscheinlich dieser Erklärung keine besondere Bedeutung, indem der Antrag zu diesen Zahlungen mehr als eine (schlichte) Erklärung nicht enthalten muss (§ 699 I 2 Hs 2).
3. Bevollmächtigte.
Rn 5
Wer den Antrag als Bevollmächtigter stellt, muss keine Vollmacht nachweisen. Es genügt, ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern (§ 703). Diese Versicherung ist erforderlich. Unterbleibt sie, beanstandet dies das Mahngericht.
4. Widerspruchsfrist.
Rn 6
Der Antrag auf VB darf nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 692 I Nr 3; s § 692 Rn 5, § 694 Rn 10, 17, § 696 Rn 2) gestellt werden und hat gleichzeitig die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den MB geleistet worden sind (§ 699 I 2 Hs 2). Damit sollen Titel vermieden werden, die nur deshalb unberechtigt sind, weil der ASt die Bekanntgabe von Zahlungen auf den MB in Erwartung des automatischen Fortgangs des Verfahrens unterlässt. Aus demselben Grund kann der Antrag auf VB nicht gleichzeitig mit dem Mahnantrag gestellt werden. Ein Eingabefeld ist im Formular für den Mahnantrag nicht eingerichtet. Auch Einträge an anderer Stelle könnten, sofern bemerkt, nicht beachtet werden. Dagegen enthält das amtliche Formular (Rn 3) für den Antrag auf VB Felder, in welchen der ASt erklären kann, dass der Ag keine Zahlungen oder nur bestimmte, einzeln anzugebende Zahlungen geleistet habe. Eine zusätzliche Formulierung, dass der Antrag um diese Zahlungen reduziert werde, ist nicht nötig. Im Formular ist bereits die Erklärung des ASt vorgedruckt, dass er VB nur soweit beantrage, als dem Anspruch nicht widersprochen ist. Vom ASt mitgeteilte Zahlungen werden beim Erlass des VB ebenso wie der Umfang des Widerspruchs vom Mahngericht eingerechnet (§ 694 Rn 8: ›Soweit … nicht widersprochen hat, ergeht auf der Grundlage des MB VB wegen vorstehender Beträge abzgl der vom Ag geleisteten Zahlungen‹). Spätestens hier zeigt sich, wie wichtig es ist, dass der ASt beim Teilwiderspruch und bei Teilzahlungen auf den MB nachvollziehbar beschrieben hat, auf welchen Teil des Anspruchs der Widerspruch sich bezieht. Wenn nicht eindeutig ist, dass die vom ASt mitgeteilten Zahlungen sich mit dem unwidersprochen gebliebenen Teil decken, muss dafür gesorgt werden, dass nicht der Umfang des VB unklar ist, indem nicht festgestellt werden kann, welcher Teil der Abzüge ggü dem MB auf den Teilwiderspruch entfällt und welcher auf die Zahlung. Sofern das Mahngericht die Unklarheit erkannt hat, wird es schon auf den Teilwiderspruch hin nachgefragt haben und dies nachholen, wenn sich die Unklarheit erst aus der Mitteilung des ASt zu den Zahlungen ergibt.
Rn 7
Soweit dem ASt die Nachricht von der Zustellung des MB (§ 693 II) auf Papier mitgeteilt wird, ist das Formular für den Antrag auf VB beigefügt. Das Anschreiben und das Formular weisen auf die Widerspruchsfrist unter Angabe des Zustelldatums des MB hin. Wenn der ASt dennoch den Antrag verfrüht einreicht, erhält er eine neue Zustellnachricht, ein neues Antragsformular – um den Antrag wiederholen zu können – und den Hinweis, dass der verfrüht gestellte Antrag unwirksam ist. Der ASt mag dann bedenken, wie er den Wegfall der Wirkungen des Mahnbescheids (§ 701) vermeidet. Ferner kann das Mahngericht beanstanden, dass die Erklärung zu zwischenzeitlichen Zahlungen nicht genüge, weil sie vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht schon all...