Gesetzestext
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
A. Normzweck und Tragweite.
Rn 1
Da bei Beginn des Rechtsstreits die Auswirkungen des angestrebten Urteils auf die Belange der Parteien nicht immer absehbar sind, wird der Streitwert nicht nach dem Angreiferinteresse (§ 3 Rn 4), sondern unabhängig von der Frage, wer von den Grundstückseigentümern als Kl auftritt, normativ bestimmt (BGHZ 23, 205; § 3 Rn 4). Es entscheidet der höhere Wert. Die Belange des Beklagten werden auf diese Weise mit berücksichtigt (BGH NJW-RR 94, 1145, 1150 [BGH 11.07.1994 - II ZB 13/93]).
Rn 2
Erfasst sind alle Streitwertarten (§ 2 Rn 2 ff) außer dem ReS. Für letzteren kommt es auf das Interesse an der Beseitigung der Beschwer an (BGH BeckRS 22, 1805); dieses kann aufgrund des angefochtenen Urteils nach § 3 geschätzt werden, so dass Bedarf an einem normativen Streitwert (Rn 1) nicht besteht (BGHZ 23, 205). Der GeS ergibt sich aus § 48 I 1 GKG, § 23 I 1 RVG.
B. Anwendungsbereich.
I. Erfasste Rechte.
1. Anwendbarkeit.
Rn 3
§ 7 gilt unmittelbar für Grunddienstbarkeiten iSd §§ 1018 ff BGB. Darüber hinaus erfasst die Norm auch sonstige Rechte, die eine Wertverschiebung von einem Grundstück zum anderen mit sich bringen (St/J/Roth § 7 Rz 3). Das sind namentlich: Fischereirechte (KG OLGZ 75, 138); Licht- und Fensterrechte (BGH RPfleger 59, 112); Notwegrecht iSd § 917 BGB (BGH NJW-RR 17, 209; MDR 04, 296 [LS]; Köln JurBüro 91, 1386; Jena JurBüro 99, 196); vgl § 3 Rn 103; subjektiv-dingliche Reallasten iSd § 1105 II BGB (Musielak/Voit/Heinrich § 7 Rz 3; MüKoZPO/Wöstmann § 7 Rz 3; aA Frankf AnwBl 82, 111); duldungspflichtiger Überbau iSd § 912 I BGB (LG Bonn AnwBl 62, 153; offen gelassen in BGH NJW-RR 86, 737; str vgl MüKoZPO/Wöstmann § 7 Rz 3), der Beseitigungsanspruch ist indes nach § 3 zu bewerten, weil insoweit eine Wertverschiebung gerade nicht Grundlage des Anspruchs ist (BGH NJW-RR 86, 737; NZM 07, 300; Ddorf NJW 63, 2178; OLGR München 97, 140; zT aA, wenn Recht zum Überbau aus einer Grunddienstbarkeit hergeleitet wird, Zö/Herget § 7 Rz 5).
2. Unanwendbarkeit.
Rn 4
Nicht anwendbar ist § 7, wenn es in dem Streit nicht um die Beziehung zwischen zwei Grundstücken geht, namentlich: Erbbaurechtliche Dienstbarkeit iSd § 1090 BGB; Nießbrauch iSd §§ 1030 ff BGB; persönliche Reallast iSd §§ 1105 I, 1106 BGB; schuldrechtliche Verpflichtung (Zö/Herget § 7 Rz 5); Vorkaufsrecht (Musielak/Voit/Heinrich § 7 Rz 4; Anders/Gehle/Kunze bei Grunddienstbarkeit; vgl auch diese Stichworte in § 3 Streitwert-Lexikon). Die Grenzklage fällt unter § 3, weil ihr kein dienendes Verhältnis des einen zum anderen Grundstück zugrunde liegt (BGH JurBüro 68, 797; München KostRspr § 6 ZPO Nr 136; zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten die in diesem Zusammenhang entstehen können, vgl § 4 Rn 25). Die bloße Verlegung an eine andere Stelle beurteilt sich nach § 3 (OLGR Frankf 09, 887).
II. Streitgegenstand.
Rn 5
Bestand oder Umfang des Rechts müssen Gegenstand des Rechtsstreits sein; das ist im Streit um Bestellung, Beseitigung (OLGR Celle 06, 534), Löschung, Bestehen oder Nichtbestehen der Fall, nicht hingegen, wenn alleine der Bekl sich zur Verteidigung gegen eine Klage auf Unterlassung von Eigentumsstörungen auf eine Grunddienstbarkeit beruft (BGH NJW-RR 86, 737; aA Anders/Gehle/Gehle ZPO § 7 Rz 2). Auf den materiell-rechtlichen Rechtsgrund (OLGR Celle 06, 534: Kaufvertrag), die Klageart (zB Feststellungsklage, MüKoZPO/Wöstmann § 7 Rz 4, 9: üblicher Abschlag) oder die Parteirolle (Rn 1) kommt es nicht an. Die Klage aus §§ 1027, 1004 BGB fällt nur dann unter § 7, wenn um Bestehen oder Umfang der Grunddienstbarkeit selbst gestritten wird; im Streit um einzelne Störungen gilt § 3 (KG OLGE 33, 73; Musielak/Voit/Heinrich § 7 Rz 5; MüKoZPO/Wöstmann § 7 Rz 5). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt § 7 nicht (St/J/Roth § 7 Rz 8).
C. Berechnung des Wertes.
Rn 6
§ 7 enthält keine inhaltliche Vorgabe für die Wertermittlung, sondern setzt diese voraus. Anwendbar ist insoweit § 3 (hM LG Bayreuth JurBüro 80, 930; Musielak/Voit/Heinrich § 7 Rz 6; MüKoZPO/Wöstmann § 7 Rz 9). Maßgeblich ist der Einfluss der angestrebten Änderung auf den objektiven Verkehrswert (BGH VIZ 04, 134; Jena JurBüro 99, 196; § 3 Rn 2, 6) des herrschenden und des dienenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Klageerhebung, § 4 Hs 1; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Der Verkehrswert gibt die Obergrenze der Bewertung vor.
Rn 7
Eine schematische Betrachtung, die etwa an den Bodenwert des von einem Wegerecht betroffenen Grundstücksteils oder an den Kaufpreis anknüpft, ist verfehlt (OLGR Celle 06, 534). Anhaltspunkte für die Bewertung können sein: Kostenersparnis, Beseitigungsaufwand, Höhe einer Notwegrente (wobei § 9 eine Grundlage für die anzusetzende Höhe bieten kann, Köln JurBüro 91, 1386: 12,5fache, jetzt: 3,5-fache Notwegrente; Jena JurBüro 99, 196; Kobl JurBüro 10, 199: Herstellungskosten zzgl 3,5-fache Jahresrente; BGH MDR 14, 461). Das Interesse des Rechtsmittelfü...