Rn 11

Begründet ist die Erinnerung, wenn die Voraussetzungen derjenigen Vorschriften, auf die § 732 sich in direkter oder analoger Anwendung bezieht (§§ 724, 726 bis 729, 738, 742, 744, 744a, 745, 749), nicht vorliegen. Entschieden wird über die Klauselerinnerung nach § 732 I 2 durch Beschluss, dessen Entscheidungsformel wie folgt lauten kann, wenn der Rechtsbehelf begründet ist: ›Die vom … (Gericht) am … (Datum) gegen den Erinnerungsführer erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum … (präzise Kennzeichnung des Titels) und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig.‹ Die stattgebende Entscheidung begründet mithin ein Vollstreckungshindernis iSv § 775 Nr 1. Ist die Klausel nur tw unzulässig, muss die Entscheidung inhaltlich entsprechend begrenzt werden. Eine Einziehung der vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nicht (Zö/Seibel § 732 Rz 15), wohl aber muss die Entscheidung den Parteien zugestellt werden, weil sie der sofortigen Beschwerde unterliegt, § 329 III. In dem Beschl muss auch über die Kosten befunden werden, §§ 91 ff. Nach § 788 erstattungsfähig sind sie jedoch nicht (Hambg JurBüro 95, 547). Über die vorläufige Vollstreckbarkeit muss wegen § 794 I Nr 2 nicht entschieden werden.

 

Rn 12

Wird die Erinnerung zurückgewiesen, hat der Schuldner dagegen die sofortige Beschwerde nach § 567. Sie ist auch das statthafte Rechtsmittel des Gläubigers, wenn ihn die Entscheidung beschwert. Denn die Aufhebung der Vollstreckungsklausel ist verfahrensrechtlich wie die Abweisung eines Antrags auf Erteilung der Klausel zu behandeln (St/J/Münzberg § 732 Rz 13). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann vorgegangen werden, wenn sie von diesem zugelassen wurde, § 574 I Nr 2, II gestattet es dem Gericht, einstweilige Anordnungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erlassen (dazu J. Kaiser NJW 14, 364) und nennt dafür zwei Regelbeispiele: Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung sowie Fortsetzung nur gegen eine solche. Die einstweilige Anordnung begründet mithin ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr 2. Ein Rechtsmittel gibt es gegen diese analog § 707 II 2 nicht (Köln Rpfleger 96, 324 [OLG Karlsruhe 25.04.1996 - 11 W 44/96]; aA Naumbg NJW-RR 98, 366 [OLG Naumburg 03.03.1997 - 6 W 14/97]: sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Prozessgerichts beschränkt auf den korrekten Ermessensgebrauch; Saarbr NJW-RR 01, 1573 [OLG Saarbrücken 27.04.2001 - 1 W 141/01-18]). Hat der Rechtspfleger nach § 732 einstweilen eingestellt, entscheidet der Richter abschließend über die Erinnerung nach § 11 RPflG (Köln aaO). Die Klauselerinnerung ist gerichtskostenfrei. Was die Anwaltskosten anbelangt, so ist das Verfahren nach § 732 für die Anwälte von Schuldner und Gläubiger eine besondere Angelegenheit iSv § 18 Nr 3 RVG. Die Vergütung richtet sich nach Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG. Die Anwälte erhalten jeweils eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr 3500 VV (LG Freiburg Beschl v 15.2.10 – 1 O 201/08). Die Gebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern und demselben Gegenstand um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr 1008 VV). Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung (s Rn 10), entsteht zusätzlich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr 3500 VV RVG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 23 II 3 iVm S 1 und 2 RVG. Maßgebend ist das Interesse des Schuldners, das er an einer Verweigerung der beantragten Klausel hat.

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